Rz. 165

Der Steuerpflichtige muss den Verwaltungsakt angefochten haben, d.h. gegen ihn Einspruch (§ 347 AO) eingelegt oder die Klage (regelmäßig Anfechtungsklage) erhoben haben.[242] Das Gericht kann zwar vor Klageerhebung aussetzen (§ 69 Abs. 3 S. 2 FGO), nicht aber, bevor der außergerichtliche Rechtsbehelf eingelegt ist.

[242] BFH-GS v. 4.12.1968, BStBl II 1968, 199; BFH v. 9.5.1969, BStBl II 1969, 547; BFH v. 19.8.1969, BStBl II 1969, 685.

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