Rz. 178

Hat der Rechtsbehelf in der Hauptsache endgültig keinen Erfolg, muss der Steuerpflichtige gem. §§ 237, 238 AO Aussetzungszinsen i.H.v. 0,5 % pro Monat zahlen (zur Verfassungsmäßigkeit der Zinsen vgl. Rdn 7).[266]

 

Rz. 179

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen. Sie richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Rdn 157 f.).

Der Streitwert des Aussetzungsverfahrens soll nicht dem Wert der Hauptsache entsprechen, da das Interesse an der Aussetzung nicht identisch sein kann mit dem Interesse an endgültiger Freistellung von der Steuerschuld. Die Praxis setzt als Streitgegenstand regelmäßig 10 % des Betrages an, der ausgesetzt werden soll.[267] Damit bietet das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung in vielen Fällen eine billige Möglichkeit, vorab die Ansicht des entscheidenden Senats für die Hauptsache zu erfahren. Denn häufig wird sich aus der Entscheidung im Eilverfahren die Entscheidung des Hauptverfahrens prognostizieren lassen (zu Beraterüberlegungen vor der Beantragung des vorläufigen Rechtsschutzes siehe Rdn 160 ff.).[268] Das sollte den Berater aber nicht verleiten, leichtfertig vorläufigen Rechtsschutz zu empfehlen, wenn der Mandant zur Anfechtungsklage entschlossen ist, da sich die Gerichte erfahrungsgemäß im Aussetzungsverfahren auch für die Hauptsache festlegen – nicht rechtlich, aber doch "psychologisch".

Für das Verfahren entstehen gem. Nr. 6210 GKG-KV zwei Gerichtsgebühren. Die Gebühren des Prozessbevollmächtigten richten sich nach § 17 Nr. 4c RVG, Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV, Nr. 3200 ff. RVG-VV, bzw. § 45 StBVV.[269]

Nach h.M. kommt eine Erstattung von Kosten des (gesetzlich vorgeschriebenen) Aussetzungsantrages vor der Finanzbehörde nicht in Betracht, da das behördliche Aussetzungsverfahren ein eigenständiges erstinstanzliches Verwaltungsverfahren und im Verhältnis zum gerichtlichen Aussetzungsverfahren kein Vorverfahren sein soll.[270]

Für eine Anhörungsrüge gem. § 133a FGO fällt gem. Nr. 6400 GKG-KV eine Festgebühr in Höhe von 60 EUR an.

[266] Zu Überlegungen, ob der Berater den Antrag auf Aussetzung stellt, auch hinsichtlich der Bedeutung der Zinsen, vgl. Streck/Kamps/Olgemöller, Der Steuerstreit, Rn 1678 ff.
[267] Vgl. z.B. BFH v. 6.2.1967, BStBl III 1967, 121; BFH v. 13.3.1985, BFH/NV 1986, 346; BFH v. 20.11.1987, BFH/NV 1989, 310; BFH v. 26.4.2001, DStR 2001, 1246; vgl. zu einer Ausnahme BFH v. 25.5.1976, BStBl II 1976, 568.
[268] Streck/Kamps/Olgemöller, Der Steuerstreit, Rn 1678 ff.
[269] Enders, RVG für Anfänger, Rn 2080, 1970 ff.
[270] BFH v. 25.3.1977, BStBl II 1977, 566, 567; FG Hessen EFG 1983, 299; FG Saarland EFG 1990, 589; a.A. Streck, StB 1986, 318.

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