Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert im AdV-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

Der Streitwert im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung beträgt 10 v. H. des streitigen Steuerbetrages

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) zu Recht einen Antrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids über 52 906,80 DM abgelehnt hat. Mit der Klage beantragte der Kläger, unter Aufhebung der ablehnenden Verfügung des HZA und der Beschwerdeentscheidung die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides anzuordnen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein. In seiner Revisionsbegründung führte der Kläger u. a. aus, der Streitwert betrage 52 000 DM.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Die Revision ohne Zulassung findet nur statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteigt (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.V.m. § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die genannte Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall nicht erreicht.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Frage, ob die Verwaltung verpflichtet war, die Vollziehung des Steuerbescheides über rd. 52 000 DM auszusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Streitwert des Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung auf 10 v. H. des Betrages festzusetzen, um den im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Steuerbescheides gestritten wird (vgl. Beschluß vom 16. März 1976 VII E 4/75, BFHE 118, 298, BStBl II 1976, 385, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH). Der Streitwert im vorliegenden Fall (vgl. § 13 des Gerichtskostengesetzes) beträgt also 5 290 DM. Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen (§§ 124, 126 Abs. 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424411

BFH/NV 1986, 346

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