Rz. 7

Soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, der Steuerpflichtige aber in der Hauptsache letztlich nicht durchdringt, hat er Zinsen gem. § 237 AO i.H.v. 0,5 % für jeden vollen Monat zu zahlen. Für Zinszeiträume bis 2012 wird allgemein von der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes ausgegangen.[15] Für Jahre ab 2013 begegnet die Zinshöhe auch nach Ansicht der Rechtsprechung schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken.[16] Mit einer Entscheidung des BVerfG ist in absehbarer Zeit zu rechnen.[17] Auf Antrag setzt die Finanzverwaltung Zinsfestsetzungen für Zeiträume ab dem 1.4.2012 von der Vollziehung aus.[18]

[15] Zur Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % für Jahre bis 2012: BFH v. 9.11.2017 – III R 10/16, DStR 2018, 465 ff.
[17] Vgl. beim BVerfG anhängige Verfahren: 1 BvR 2422/17 und 1 BvR 2237/14.
[18] BMF v. 14.12.2018 – IV A 3 – S 0456/18/100005–01, DStR 2018, 2702.

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