Rz. 110

Im Ausgangsfall (siehe Rdn 1) hat sich das Finanzamt im Einspruchsverfahren nicht überzeugen lassen. Es erlässt am Donnerstag, 19.12.2019, die ablehnende Einspruchsentscheidung und verschickt diese wie üblich mit einfachem Brief per Post an M und F. Ein Bevollmächtigter hatte sich für die Eheleute nicht bestellt.[136] Am Montag, 27.1.2020, faxen die Eheleute M und F ihrem Rechtsanwalt die Einspruchsentscheidung. Darin vertritt das Finanzamt die Meinung, dass die Unfallkosten auch deshalb keine Werbungskosten seien, da Herr M, einen großen privat veranlassten Umweg gefahren sei. Im Übrigen sei die Rechnung der Firma Kümpel bei weitem überhöht.

[136] Wenn bereits im Vorverfahren ein Bevollmächtigter bestellt war und das Finanzamt die Einspruchsentscheidung an die Steuerpflichtigen sendet, ist bei Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

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