Rz. 119
Ein Verstoß gegen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen kann zu Abschleppmaßnahmen (vgl. § 43 Rdn 1 ff. und die darauffolgenden Kapitel) und/oder zur Erfüllung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen führen.[220] Auch haftungsrechtliche Konsequenzen sind denkbar. So kann z.B. ein Vorfahrtsverstoß haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Auch das verbotswidrige Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten oder Baustellenzufahrten sowie im Schienenbereich kann durch den notwendigen Einsatz von Ersatzfahrzeugen zu Vermögensschäden und Schadenersatz führen.[221] Das Falschparken/verkehrsbehindernde Parken kann auch eine Mithaftung des Falschparkers begründen (vgl. §§ 7, 17, 18 StVG, § 254 BGB.[222]
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