Rz. 119

Ein Verstoß gegen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen kann zu Abschleppmaßnahmen (vgl. § 43 Rdn 1 ff. und die darauffolgenden Kapitel) und/oder zur Erfüllung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen führen.[220] Auch haftungsrechtliche Konsequenzen sind denkbar. So kann z.B. ein Vorfahrtsverstoß haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Auch das verbotswidrige Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten oder Baustellenzufahrten sowie im Schienenbereich kann durch den notwendigen Einsatz von Ersatzfahrzeugen zu Vermögensschäden und Schadenersatz führen.[221] Das Falschparken/verkehrsbehindernde Parken kann auch eine Mithaftung des Falschparkers begründen (vgl. §§ 7, 17, 18 StVG, § 254 BGB.[222]

[220] Dazu: Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 1, 8. Aufl. 2015.
[221] Diehl, zfs 2016, 378 f. m.w.N.; OLG Nürnberg NJW 1974, 1145; OLG Karlsruhe NJW 1977, 1926.
[222] AG Frankfurt a.M., Urt. v. 8.5.2015 – 32 C 4486/14 (22), zfs 2016, 378 mit weiterführender Anm. Diehl S. 378 f.

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