Rz. 20

Keine unmittelbar fristgebundenen Handlungen, aber doch aus taktischen Erwägungen vor dem Zugang der Kündigungsschutzklage sinnvollerweise durchzuführende Maßnahmen, stellen die Nachforschungen bei einem bestehenden Betriebsrat in Bezug auf Ablauf und Inhalt der Betriebsratsanhörung dar. Zwar lässt sich dem Gesetz eine Verpflichtung des Betriebsrats zur Auskunftserteilung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer nicht entnehmen. Andererseits ist die durch § 102 Abs. 2 S. 5 BetrVG i.V.m. § 99 Abs. 1 S. 3 BetrVG konstituierte Schweigepflicht des Betriebsrats nach ihrem Sinn und Zweck auf Auskünfte gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer nicht anzuwenden. Eine Geheimhaltungspflicht des Betriebsrats kann allenfalls in Bezug auf Teile der im Anhörungsverfahren vom Arbeitgeber überlassenen Unterlagen dann vorliegen, wenn bzgl. ihrer die Voraussetzungen des § 79 BetrVG erfüllt sind.

 

Rz. 21

Der Arbeitnehmer kann deshalb den Versuch unternehmen, vom Betriebsrat über die Durchführung des Anhörungsverfahrens so weit wie möglich und zulässig informiert zu werden, so dass bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt Aufschlüsse über dort möglicherweise aufgetretene Fehler gewonnen werden können. Hat der Betriebsratsvorsitzende gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt, im Rahmen der Anhörung sei vom Betriebsrat eine mündliche Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber nicht abgegeben worden, wird er die später im Prozess vom Arbeitgeber vorgetragene Behauptung, die Kündigung sei im Anschluss an eine abschließende mündliche Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden erfolgt, weshalb es der Einhaltung der Wochenfrist nicht bedurft hätte, kaum bestätigen. Erklärt der Betriebsratsvorsitzende gegenüber dem Arbeitnehmer, über die schriftlichen Anhörungsunterlagen hinaus keine oder nur bestimmte zusätzliche mündliche Informationen erhalten zu haben, wird man gegenteiligen Behauptungen des Arbeitgebers im Prozess mit begründeter Skepsis entgegentreten können.

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