Rz. 19

Hat der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten, sind mit ihm die Vor- und Nachteile einer Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt der Überprüfung der sozialen Rechtfertigung und Wirksamkeit der Kündigung zu erörtern. Soll der Weg einer Annahme unter Vorbehalt, verbunden mit einer Änderungsschutzklage, beschritten werden, ist ein rechtzeitiger Zugang dieser Erklärung beim Arbeitgeber sicherzustellen. Gem. § 2 S. 2 KSchG muss der Arbeitnehmer den Vorbehalt dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, erklären. Es kann einen gravierenden Fehler darstellen, die Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt erst in der Klageschrift zu erklären (im Einzelnen siehe § 26 Rdn 31–37).

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