Rz. 106

Einen zum 1.7.2004 neu eingeführten Auslagentatbestand enthält Nr. 7007 VV. Da die Gebühren nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV die allgemeinen Geschäftskosten abdecken und hierzu auch die Prämien für die Haftpflichtversicherung zählen, kann der Anwalt diese Prämie bei gesetzlicher Vergütung nicht umlegen. Eine Abrechnung kommt nur aufgrund einer Vergütungsvereinbarung in Betracht.[57] Soweit der Gegenstandswert nach den § 22 Abs. 2 S. 1 RVG, § 39 Abs. 2 GKG, § 33 Abs. 2 FamGKG, § 35 Abs. 2 GNotKG allerdings auf 30 Mio. EUR begrenzt ist, der tatsächliche Gegenstandswert und damit die Haftung des Anwalts aber höher liegt, kann der Anwalt die Versicherungsprämie nach Nr. 7007 VV zusätzlich abrechnen, soweit sie die Haftung über 30 Mio. EUR abdeckt.

[57] BGH AGS 2018, 200 = NJW 2018, 1477 = RVGreport 2018, 182.

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