a) Überblick

 

Rz. 11

Nach Nr. 7000 Nr. 1 VV erhält der Anwalt Ersatz seiner Kosten für Kopien und Ausdrucke (sog. Dokumentenpauschale). Diese Dokumentenpauschale erhält er in vier Fällen, nämlich für die Herstellung und Überlassung von Kopien und Ausdrucken

a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Kopien und Ausdrucke zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Kopien und Ausdrucke zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind.
 

Rz. 12

Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 7000 VV). Damit ist ausdrücklich nur die Übermittlung erfasst. Das Entgegennehmen von Telefaxen und deren Ausdruck löst dagegen keine Dokumentenpauschale aus.[5]

 

Rz. 13

Die Dokumentenpauschale entsteht auch nicht, wenn Originale lediglich eingescannt werden. Der Gesetzgeber hat mit dem 2. KostRMoG den Anwendungsbereich ausdrücklich dahingehend klargestellt, dass die Dokumentenpauschale nur für die Reproduktionen einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, z.B. auf Papier, entstehen soll.[6] Die frühere gegenteilige Auffassung[7] ist nicht mehr vertretbar.

 

Rz. 14

Der Auslagentatbestand der Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b) VV gilt nur für Kopien und Ausdrucke zur Zustellung an den Gegner aufgrund einer Rechtsvorschrift; er erfasst weder die für das Gericht bestimmten Kopien und Ausdrucke noch die zusätzlich dem Gegner zur Verfügung gestellten Kopien oder die von den Prozessbevollmächtigten für ihre eigenen Handakten gefertigten Fotokopien.[8]

 

Rz. 15

Zu beachten ist, dass in den Fällen der Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b) und c) VV die ersten 100 Kopien durch die jeweiligen Gebühren abgegolten sind. Hier kann also eine Vergütung erst ab der 101. Kopie verlangt werden.[9]

 

Rz. 16

Die Höhe der Vergütung beläuft sich

für einfarbige Kopien und Ausdrucke auf 0,50 EUR je Kopie für die ersten 50 abzurechnenden Seiten und für jede weitere Seite auf 0,15 EUR.
für mehrfarbige Kopien und Ausdrucke auf 1,00 EUR je Kopie für die ersten 50 abzurechnenden Seiten und für jede weitere Seite auf 0,30 EUR.
 

Rz. 17

Zweckmäßigerweise sollten die ersten 50 Seiten und die weiteren Seiten in der Kostenrechnung getrennt ausgewiesen werden. Dies erhöht das Verständnis und die Nachprüfbarkeit der Rechnung.

 

Rz. 18

Ob Nr. 7000 VV von gewöhnlichen Seitengrößen, also bis DIN-A4-Format, ausgeht, ist fraglich. So wird vertreten, dass der Anwalt, der größere Formate vervielfältigt, eine entsprechend höhere Vergütung verlangen könne, also für DIN-A3-Seiten 1,00 EUR (mehrfarbig 2,00 EUR), bzw. ab der fünfzigsten Seite 0,30 EUR (mehrfarbig 0,60 EUR). In Anbetracht dessen, dass der Gesetzgeber im GKG-KostVerz. (Nr. 9000) im FamGKG-KostVerz. (Nr. 2000) und auch im GNotKG-KostVerz. (Nr. 31000) nach verschiedenen Formaten unterscheidet und unterschiedlich hohe Vergütungen vorsieht, er im RVG aber eine solche Unterscheidung nicht getroffen hat, könnte man im Umkehrschluss annehmen, dass im Rahmen der Nr. 7000 VV die Größe unerheblich ist.[10]

 

Rz. 19

Werden noch größere Kopien und Ausdrucke, etwa von Bauplänen oder Bauzeichnungen, außer Haus gefertigt, kann der Anwalt nach §§ 675, 670 BGB die konkreten Kosten umlegen.[11]

 

Rz. 20

Bei mehreren Auftraggebern wird durchgezählt (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 7000 VV). Die frühere Regelung der Nr. 9000 GKG-KostVerz. a.F., wonach bei mehreren Auftraggebern, soweit sie nicht Gesamtschuldner waren, getrennt zu zählen und zu rechnen war, gilt nicht mehr.

 

Rz. 21

Im Falle der Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. d) VV haftet sogar jeder Auftraggeber hinsichtlich der Dokumentenpauschale nicht nur für die für ihn angefallenen Kopien und Ausdrucke, sondern auch für die Kosten der Kopien und Ausdrucke zur Unterrichtung der weiteren Auftraggeber (§ 7 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. RVG).

[5] KG AGS 2007, 611 = RVGreport 2007, 391 = zfs 2007, 583; ausführlich zur Dokumentenpauschale bei Telefaxen: Hansens, RVGreport 2007, 201.
[6] LSG Celle AGS 2017, 329; AG Hannover AGS 2014, 273 = JurBüro 2014, 358 = NJW-Spezial 2014, 413 = RVGreport 2015, 344; KG RVGreport 2017, 18; SG Nordhausen, Beschl. v. 27.6.2016 – S 13 SF 2009/14 E; AnwK-RVG/Volpert, Nr. 7000 Rn 23; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nr. 7000 Rn 15.
[7] OLG Bamberg AGS 2006, 432 = NJW 2006, 3504 = RVGreport 2006, 354; LG Dortmund AGS 2010, 125 = RVGreport 2010, 108; a.A. immer schon SG Dortmund AGS 2010, 13.
[8] KG AGS 2006, 274 = RVGreport 2006, 102.
[9] LG Berlin AGS 2006, 72 = RVGreport 2005, 391; Toussaint, KostR, Nr. 7000 VV Rn 38, a.A. (bei mehr als 100 Seiten sind auch die ersten 100 Seiten...

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