Rz. 197

Ein wegen einer Alkohol- oder Drogenordnungswidrigkeit laufendes Bußgeldverfahren hindert – im Gegensatz zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (OVG Magdeburg NZV 2011, 55) – verwaltungsrechtliche Maßnahmen nicht (VGH Mannheim DAR 2007, 664; zur Achtungspflicht allgemein siehe § 57 Rdn 36 ff., § 62 Rdn 46).

Allerdings muss auch in diesem Zusammenhang die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (DAR 2019, 338) berücksichtigt werden, mit der das BVerwG unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung jetzt bei einer erstmaligen Drogenfahrt nicht mehr zwingend von Ungeeignetheit ausgeht (s. nachfolgend § 62 Rdn 40).

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