Rz. 40

Ein einmaliger Konsum berechtigt nicht bereits zu Eignungszweifeln (BVerfG zfs 2002, 454; NJW 2002, 2378).

Ein gelegentlicher, d.h. bereits ein zweimaliger Konsum erfüllt dagegen die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV und berechtigt im Hinblick auf die bestehenden Eignungszweifel die Anordnung einer MPU (VGH Bad.-Württ. zfs 2013, 655; OVG Hamburg zfs 2014, 655; VGH München DAR 2018, 160), während der regelmäßige Konsum die Fahreignung per se ausschließt (BVerwG zfs 2009, 354).

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