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Ob ein Pedelec oder ein E-Bike als Kraftfahrzeug, für das dann auch die absolute Promillegrenze gilt, einzuordnen ist hängt von der Stärke des unterstützenden Antriebes ab. Auch wenn sie über eine über die Definition als Kraftfahrzeug liegende Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen sind sie, wie der Gesetzgeber 2013 klargestellt hat (BGBl. I 1558) dann keine Kraftfahrzeuge, wenn sie mit einer maximalen Nenndauerleistung von 250 Watt ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrgeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen von 25 km/h oder beim Abbruch des Mittretens entfällt (OLG Hamm DAR 2013, 712; NZV 2014, 482). Das Pocket-Bike mit seinem stärkeren Antrieb ist dagegen als Kraftfahrzeug einzustufen (OLG Dresden DAR 2014, 396).

Ein Elektroroller ist dagegen ein Kraftfahrzeug (AG Lübben NJW 2018, 530).

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