Rz. 11

Nicht erforderlich ist allerdings, dass das Fahrzeug mit dem eigenen Antrieb bewegt wird. Der Fahrer eines abgeschleppten, betriebsunfähigen Pkw (BGH DAR 1990, 184; OLG Hamm DAR 1999, 178) führt diesen deshalb ebenso wie derjenige, der ohne Einschalten des Motors das Fahrzeug über eine Gefällstrecke abrollen lässt (BGHSt 35, 393), unabhängig davon, dass der Fahrer eines abgeschleppten Fahrzeuges keine Fahrerlaubnis benötigt.

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