Rz. 88

Im Kündigungsschutzprozess ist es manchmal erforderlich, ohne jedes schuldhafte Zögern aktiv zu werden, namentlich im Falle der fehlenden Originalvollmacht einer nicht vom Organvertreter oder Personalchef erklärten Kündigung. Haftungsgefahren drohen beim zu späten Zurückweisen oder im fehlerhaften Zurückweisen. Bereits zuvor, nämlich dann, wenn der Anwalt die Kündigung im Namen seines Mandanten ausspricht, ohne die Bevollmächtigung durch Vorlage einer Originalvollmacht nachzuweisen, droht der Regress.[51]

 

Rz. 89

 

Praxishinweis

Der Anwalt, der eine solche Kündigung zurückweist, muss beachten, dass er dies unverzüglich und unter Vorlage einer Originalvollmacht tun muss, sonst kann auch er in die Haftung laufen.

[51] BGH v. 10.2.1994, AnwBl 1995, 44.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge