Rz. 4

Ausgangspunkt der Zwangsvollstreckung aus arbeitsrechtlichen Titeln in Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist § 62 ArbGG, der für das Urteilsverfahren einerseits die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit arbeitsrechtlicher Titel regelt, andererseits die anwendbaren Vollstreckungsregeln der ZPO im Achten Buch, §§ 704 ff. ZPO benennt. Soweit § 62 ArbGG keine Sonderregelung enthält, finden die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung nach der ZPO Anwendung. Dies gilt insbesondere für Prozessvergleiche oder sonstige Titel nach § 794 ZPO. Sie sind aber in der Regel unmittelbar rechtskräftig, sodass es auf die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht ankommt.

 

Rz. 5

§ 62 ArbGG gilt dabei für alle Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die ein Einspruch oder die Berufung zulässig ist. § 64 Abs. 7 ArbGG erklärt § 62 ArbGG auch für das Berufungsverfahren für anwendbar, sodass von § 62 ArbGG im Ergebnis alle Urteile der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte erfasst werden. Für Versäumnisurteile des BAG gilt § 62 Abs. 1 S. 1 ZPO dagegen nicht, weil in § 72 Abs. 6 ArbGG eine entsprechende Verweisung fehlt.[6]

 

Rz. 6

Für das Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG findet sich eine Sonderregelung in § 85 ArbGG. Danach findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, ebenfalls die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind dabei vorläufig vollstreckbar und § 62 Abs. 1 S. 2 bis 5 ArbGG sind entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 7

Auch im Beschlussverfahren nach §§ 2a, 80 ff. ArbGG gelten wie nach § 62 Abs. 2 ArbGG für die Zwangsvollstreckung die Vorschriften des 8. Buches der ZPO mit der Maßgabe, dass der nach dem Beschluss Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung aufgrund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt.

 

Rz. 8

In den Fällen

des § 23 Abs. 3 BetrVG – Unterlassungsanspruch gegen Verstöße des Arbeitgebers gegen die Pflichten aus dem BetrVG –
des § 98 Abs. 5 BetrVG – Bestellung oder Abberufung einer mit der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person –
der §§ 101 und 104 BetrVG – Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG oder einer vorläufigen personellen Maßnahme nach § 100 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 BetrVG oder gegen das Verlangen des Betriebsrates auf Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers wegen der wiederholten ernstlichen Gefährdung des Betriebsfriedens –

ist allerdings eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht möglich. Hier enthalten die genannten Vorschriften jeweils eine gesonderte Regelung zur Festsetzung von Zwangsgeld gegen den Arbeitgeber, damit dieser seinen Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Beschluss nach § 84 ArbGG oder einem Prozessvergleich nach § 83a ArbGG nachkommt.

[6] BAG v. 28.10.1981 – 4 AZR 251/79, NJW 1982, 1175; Düwell/Lipke/Krönig, AnwK ArbGG, § 62 Rn 2.

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