Rz. 140

Zu nennen ist im Vorfeld einer Kündigung der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Ausgehend davon, dass die Führung der Personalakte allein dem Arbeitgeber obliegt, handelt es sich bei der Zwangsvollstreckung eines solchen Anspruches um eine unvertretbare Handlung, die mithin nach § 888 ZPO durchzusetzen ist.[121]

 

Rz. 141

 

Praxishinweis

Beachtet werden muss, dass der titulierte Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte sich nur auf die eigentliche Personalakte, nicht aber auf andere Akten bezieht, in denen sich die Abmahnung gegebenenfalls auch befindet. Dies gilt insbesondere für Akten über die Dokumentation von Prozessen. Möchte der Arbeitnehmer erreichen, dass die Abmahnung auch aus solchen Akten entfernt wird, muss er diesen Anspruch ausdrücklich unter Bezeichnung dieser Akten im Erkenntnisverfahren geltend machen. Ist dies nicht möglich, muss er im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft darüber verlangen, in welchen Akten sich die Abmahnung befindet. Im Zwangsvollstreckungsverfahren besteht jedenfalls keine Möglichkeit diese Frage zu entscheiden,[122] sodass vermeidbare Kosten für den Gläubiger entstehen, wenn er über den Titel hinausgehend versucht, auch die Beseitigung aus weiteren Akten als den Personalakten zu verlangen.

Anders verhält es sich, wenn die Abmahnung erst anlässlich der Vollstreckung verschoben wird. Soll gem. § 888 ZPO aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte vollstreckt werden, so kann der Beklagte nur dann Erfüllung einwenden, wenn die Abmahnung gänzlich körperlich vernichtet wurde. Die nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache erfolgte "Entfernung" der Abmahnung aus einer als "Personalakte" bezeichneten Akte unter "Verschiebung" der Abmahnung in eine andere Akte oder einen anderen Dateiordner ist zur Erfüllung nicht geeignet, wenn der Arbeitgeber zur Vervollständigung der den Arbeitnehmer betreffenden Personalvorgänge jederzeit die gespeicherten Vorgänge wieder zusammenführen kann und will.[123]

[121] LAG Köln v. 20.3.2000, NZA 2000, 960; LAG Frankfurt v. 9.6.1993, LAGE § 888 ZPO Nr. 32 = NZA 1994, 288.
[123] LAG Baden-Württemberg v. 15.11.12 – 4 Ta 15/12, AA 2013, 36 = ArbuR 2013, 102.

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