Rz. 421

Die Verjährung von Ansprüchen nach dem Teilungsabkommen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des bürgerlichen Rechts. Es handelt sich um einen vertraglichen Anspruch.[522] Die Verjährungsfrist ist unabhängig von der Verjährung des Anspruchs des Verletzten gegen den Schädiger.

 

Rz. 422

Die Verjährung von Regressansprüchen eines Sozialversicherungsträgers ist während der Wirksamkeit des Teilungsabkommen (Erreichen des Limits) wegen des pactum de non petendo stets gehemmt.[523] Die Verjährungshemmung durch pactum de non petendo gilt auch bei unlimitierten Teilungsabkommen.[524] Da der Sozialversicherungsträger zum Stillhalten gegenüber dem Schädiger verpflichtet ist und diesem deshalb ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Sozialversicherungsträger zusteht, ist auch die Verjährung hinsichtlich der das Limit übersteigenden Leistungen gehemmt.[525] Der Sozialversicherungsträger ist demnach auch nicht gezwungen, zur Unterbrechung der Verjährung zu klagen, wenn das Teilungsabkommen kein Limit vorsieht.[526]

 

Rz. 423

Die 30-jährige Verjährungsfrist (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 195 BGB a.F.) wird in den meisten Teilungsabkommen dadurch verkürzt, dass Ausschlussfristen vereinbart werden (z.B. Ansprüche nach dem Teilungsabkommen nur dann, wenn der Sozialversicherungsträger innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Schadenstag den Unfall beim Haftpflichtversicherer gemeldet hat; dann seitens des Haftpflichtversicherers Verzicht auf die Einrede der Verjährung – manchmal auch für die Zeit nach Überschreitung des Limits). Die Anmeldung des Unfalls (Geltendmachung des Regressanspruchs) bei einem ebenfalls am Unfall beteiligten anderen Haftpflichtversicherer wahrt die Ausschlussfrist nicht.[527] Fehlen anderweitige Bestimmungen, so werden durch den Ausschluss auch Ansprüche hinsichtlich der Leistungen erfasst, die über dem Limit liegen.[528] Auch der Schädiger selbst kann sich hierauf berufen.[529]

 

Rz. 424

Die Anmeldung von Ansprüchen aus dem Teilungsabkommen bewirkt keine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen, die für die beim Verletzten verbliebenen Ersatzansprüche (z.B. Schmerzensgeld) gelten.

[522] Zur 30-Jahresfrist nach § 195 BGB a.F. vgl. OLG Frankfurt VersR 1982, 66.
[523] BGH VersR 1973, 759; BGH VersR 1970, 837; OLG Braunschweig VersR 1977, 450.
[524] BGH WJ 1978, 41.
[526] BGH VersR 1978, 278; BGH VersR 1974, 546; a.A. OLG Hamburg VersR 1973, 820.
[527] BGH VersR 1984, 1143.
[528] BGH VersR 1984, 1143.
[529] BGH VersR 1978, 843.

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