Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.11.2004; Aktenzeichen 2-21 O 538/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.03.2007; Aktenzeichen VI ZR 178/05)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2) wird auf die Berufung der Klägerin das am 19.11.2004 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main - 21. Zivilkammer - (Az.: 2-21 O 538/03) hinsichtlich der Teilabweisung der Klage abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 44.347,17 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2004 zu zahlen, beschränkt auf die Leistung aus dessen Entschädigungsforderung gegen die Beklagte zu 2) als Versicherer der Insolvenzschuldnerin wegen des Schadensfalles vom 10.9.1999 betreffend den bei der Klägerin versicherten ... (geb. 1972).

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 8.749,41 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem. 23.1.2004 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin über die in Ziff. 1 der titulierten Zahlungsverpflichtung bereits enthaltenen Aufwendungen hinaus wegen des Schadensfalles vom 10.9.1999 betreffend den bei ihr versicherten ... (geb. 1972) entstanden sind oder noch entstehen werden, beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung des Beklagten zu 1) gegen die Beklagte zu 2).

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 2) 16 %, der Beklagte zu 1) 84 %.

Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten der Streithilfe werden nicht erstattet.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Gläubiger vor Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 

Gründe

I. Am 10.9.1999 stürzte der bei der Klägerin versicherte ... (geb. 1972), Arbeitnehmer einer Firma ..., bei Bauarbeiten auf der Baustelle ... in ... durch einen unverschalten, nur mit Dachpappe bedeckten Teil der Dachfläche eines der Gebäude ("Tonne 4") 4,45 m in die Tiefe und verletzte sich dabei schwer. Die Firma ... war mit Abriss- und Entkernungsarbeiten an "Haus 3" beauftragt; die Verschalungsarbeiten auf dem daneben liegenden Gebäude "Tonne 4" wurden von einer ... GmbH ausgeführt. Der inzwischen in Insolvenz gefallenen ... GmbH war die Bauleitung übertragen.

Mit der Klage macht die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin wegen dieses Baustellenunfalls nach § 116 SGB X übergegangene Ansprüche geltend. Insoweit begehrt sie vom Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter Schadensersatz und Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzverpflichtung wegen der Verletzung von der Insolvenzschuldnerin als Bauleiterin obliegenden Verkehrssicherungspflichten; die Beklagte zu 2) - Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin - nimmt die Klägerin wegen des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Schadensereignis und versichertem Risiko auf der Grundlage des zwischen ihr und der Beklagten zu 2) bestehenden Teilungsabkommens (im Folgenden: TA) in Anspruch.

Die Beklagten haben dem ... den Streit verkündet; diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Das LG hat nach Beweiserhebung unter Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1) sowie der von der Beklagten zu 2) erhobenen Widerklage die Beklagte zu 2) antragsgemäß verurteilt.

Zur Begründung der Klageabweisung ggü. dem Beklagten zu 1) hat das LG ausgeführt, die Insolvenzschuldnerin habe ggü. dem Verletzten keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein mit der Bauleitung betrauter Architekt hafte nur, soweit auch der Bauherr, der die Bauüberwachung übertragen hatte, haften würde. Primäre Verkehrssicherungsverpflichtungen träfen den Architekten nur für selbst veranlasste Maßnahmen auf der Baustelle. Unter Würdigung der erhobenen Beweise könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Schuldnerin im Rahmen der ihr übertragenen Bauüberwachung die durch das nicht vollständig geschlossene Dach eingetretene Gefahr erkannt oder diese als baustellentypische Gefahrenstelle hätte erkennen können.

Gegen die Beklagte zu 2) stehe der Klägerin dagegen der geltend gemachte Anspruch aus §§ 823 BGB, 116 SGB X, 1 Abs. 1 TA zu. Die Beklagte zu 2) könne sich nicht darauf berufen, dass sie gem. § 5 TA nur 25 % des erstattungsfähigen Betrages zu zahlen habe. Eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 106 Abs. 3 SGB XII liege mangels einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht vor. Dementsprechend sei auch die Widerklage nicht begründet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin hat mit am 20.12.2004 (Bd. II Bl. 380 GA) eingegangenem Schriftsatz gegen das ihr am 25.11.2004 zugestellte klagabweisende Urteil Berufung eingelegt und diese zugleich begründet; sie verfo...

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