Rz. 237

Nach §§ 86 ff. IRG kann die Vollstreckung einer ausländischen Geldsanktion aufgrund einer im Ausland begangenen Ordnungswidrigkeit im Inland bewilligt werden. Die Gebühren hierfür sind in Teil 6 Abschnitt 1 VV geregelt. Insoweit wird daher auf § 37 verwiesen.

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