Rz. 107

Nimmt der Verteidiger an einem Termin zur Hauptverhandlung teil, so erhält er dafür eine Terminsgebühr. Auch diese Gebühr ist nach der Zuständigkeit des Gerichts gestaffelt (Nrn. 4108, 4114, 4120 VV). Nach dem Wortlaut erhält der Anwalt die Gebühr für jeden Tag, an dem eine Hauptverhandlung stattfindet. Strittig ist, ob die Terminsgebühr am selben Tag mehrmals anfallen kann (siehe Rdn 116).

 

Beispiel 53: Gerichtliches Verfahren mit Urteil in der Hauptverhandlung

Das Gericht führt die Hauptverhandlung durch. Im Termin ergeht ein Urteil.

Kommt es zur Hauptverhandlung, so entsteht neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr, die sich ebenfalls nach der Zuständigkeit des Gerichts richtet (Nrn. 4108, 4114, 4120 VV).

 
I. Verfahren vor dem Amtsgericht
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   302,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 504,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   95,76 EUR
Gesamt   599,76 EUR
II. Verfahren vor der Strafkammer oder Jugendkammer
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV   203,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4114 VV   352,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 575,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   109,35 EUR
Gesamt   684,85 EUR
III. Verfahren vor dem OLG, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG oder der Jugendkammer nach Anm. zu Nr. 4118 VV
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4118 VV   434,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4120 VV   583,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.037,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   197,13 EUR
Gesamt   1.234,63 EUR
 

Rz. 108

Wird die Sache im Hauptverhandlungstermin eingestellt, so entstehen ebenfalls nur Verfahrens- und Terminsgebühr. Für die Einstellung entsteht jetzt keine Zusätzliche Gebühr, da die Einstellung erst in der Hauptverhandlung erfolgte.

 

Beispiel 54: Gerichtliches Verfahren mit Einstellung in der Hauptverhandlung

Das Gericht führt die Hauptverhandlung durch. Im ersten Termin wird die Sache nach § 153 StPO eingestellt.

Kommt es zur Hauptverhandlung, so entsteht neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr, die sich ebenfalls nach der Zuständigkeit des Gerichts richtet (Nrn. 4108, 4114, 4120 VV). Für die Einstellung entsteht jetzt keine Zusätzliche Gebühr, da die Einstellung erst in der Hauptverhandlung erfolgte.

Abzurechnen ist wie im vorherigen Beispiel 53.

 

Rz. 109

Eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV fällt auch dann nicht an, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig unter Auflagen eingestellt wird, die erst später erfüllt werden.[58] Dieser Fall ist mit der Einstellung (siehe Rdn 117 ff.) nach der Hauptverhandlung nicht vergleichbar.

 

Beispiel 55: Gerichtliches Verfahren mit Einstellung in der Hauptverhandlung unter Auflagen

Das Gericht führt die Hauptverhandlung durch. Im ersten Termin wird die Sache nach § 153a StPO unter Auflagen eingestellt. Die Auflagen werden später erbracht.

Abzurechnen ist wie im vorherigen Beispiel 53.

 

Rz. 110

Findet ein anberaumter Termin nicht statt und hatte der Verteidiger dies nicht zu verantworten und hatte er von der Aufhebung des Termins auch keine Kenntnis, erhält er für den ausgefallenen Termin dennoch eine Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV). Die Höhe der Gebühr dürfte i.d.R. im unteren Bereich anzusiedeln sein. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass mit der Terminsgebühr auch die Vorbereitung der Hauptverhandlung abgegolten wird.

 

Beispiel 56: Gerichtliches Verfahren mit ausgefallenem Hauptverhandlungstermin und Einspruchsrücknahme vor erneutem Termin

Das Amtsgericht beraumt nach Einspruch gegen den Strafbefehl einen Hauptverhandlungstermin an. Zum ersten Termin, der zwischenzeitlich aufgehoben worden ist, erscheint der Verteidiger, dem die Abladung nicht mitgeteilt worden war. Drei Tage vor dem neuen Termin wird der Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen.

Der Anwalt erhält für den ausgefallenen Termin eine Terminsgebühr, die hier im unteren Bereich angesetzt werden soll (50 % unter der Mittelgebühr).

Für die Rücknahme des Einspruchs erhält der Anwalt jetzt keine Zusätzliche Gebühr, da die Zwei-Wochen-Frist der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV nicht eingehalten worden ist.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
2.

Terminsgebühr, Nr. 4108 VV

(50 % unter der Mittelgebühr)
  151,25 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 352,75 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   67,02 EUR
Gesamt   419,77 EUR
 

Rz. 111

Für die Entstehung der Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV ist entscheidend, dass der Termin für den geladenen Verteidiger "nicht stattgefunden", und dieser bereits durch Vorbereitung des Termins und Anreise einen grundsätzlich vergütungsfähigen Aufwand betrieben hat. Daher ist es unerheblich, wenn der Termin zwar stattfindet, jedoch mit einem anderen als dem ursprünglich geladenen und erschienenen Rechtsanwalt.[59]

 

Beispiel 57: ...

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