Rz. 117

Wird nach einer Aussetzung das Verfahren eingestellt oder der Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen, kann auch eine Zusätzliche Gebühr entstehen. Dass bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass ein erneuter Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird.[63]

 

Beispiel 63: Aussetzung der Hauptverhandlung und anschließende Einstellung

Im ersten Hauptverhandlungstermin wird die Sache ausgesetzt, da noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Anschließend wird die Sache unter Mitwirkung des Verteidigers eingestellt.

Der Anwalt erhält eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Darüber hinaus entsteht auch die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV. Dass ein Hauptverhandlungstermin bereits stattgefunden hat, ist unerheblich. Nach Aussetzung hätte mit der Hauptverhandlung erneut begonnen werden müssen. Diese erneute Hauptverhandlung hat der Verteidiger durch seine Mitwirkung erspart, sodass ihm hierfür die Zusätzliche Gebühr zusteht.[64]

 
I. Verfahren vor dem Amtsgericht
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   302,50 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV   181,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 685,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   130,25 EUR
Gesamt   815,75 EUR
II. Verfahren vor der Strafkammer oder Jugendkammer
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV   203,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4114 VV   352,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4112 VV   203,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 779,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   148,01 EUR
Gesamt   927,01 EUR
III. Verfahren vor dem OLG, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG oder der Jugendkammer nach Anm. zu Nr. 4118 VV
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4118 VV   434,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4120 VV   583,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4118 VV   434,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.472,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   279,68 EUR
Gesamt   1.751,68 EUR
 

Rz. 118

 

Beispiel 64: Aussetzung der Hauptverhandlung und anschließende Einspruchsrücknahme

Im ersten Hauptverhandlungstermin wird die Sache ausgesetzt, da noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Anschließend wird der Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 63. Wird nach Aussetzung der Hauptverhandlung der Einspruch zurückgenommen, entsteht die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 zu Nr. 4141 VV, sofern die Rücknahme mehr als zwei Wochen vor einem eventuell bereits neu anberaumten Hauptverhandlungstermin erfolgt.

 

Rz. 119

 

Beispiel 65: Aussetzung der Hauptverhandlung und anschließende Rücknahme der Privatklage

Im Privatklageverfahren wird die Sache im ersten Hauptverhandlungstermin ausgesetzt, da noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Anschließend wird die Privatklage zurückgenommen.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 63. Wird nach Aussetzung der Hauptverhandlung die Privatklage so zurückgenommen, entsteht analog Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 zu Nr. 4141 VV die Zusätzliche Gebühr, sofern die Rücknahme mehr als zwei Wochen vor einem eventuell bereits neu anberaumten Hauptverhandlungstermin erfolgt.

 

Rz. 120

 

Beispiel 66: Vertagung der Hauptverhandlung und anschließende Einstellung

Im ersten Hauptverhandlungstermin wird die Sache vertagt. Anschließend wird die Sache unter Mitwirkung des Verteidigers eingestellt.

Jetzt erhält der Anwalt nur eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV entsteht nicht, da keine erneute Hauptverhandlung vermieden worden ist, sondern nur ein Fortsetzungstermin.[65]

 
I. Verfahren vor dem Amtsgericht
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   302,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 504,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   95,76 EUR
Gesamt   599,76 EUR
II. Verfahren vor der Strafkammer oder Jugendkammer
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV   203,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4114 VV   352,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 575,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   109,35 EUR
Gesamt   684,85 EUR
III. Verfahren vor dem OLG, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG oder der Jugendkammer nach Anm. zu Nr. 4118 VV
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4118 VV   434,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4120 VV   583,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.037,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   197,13 EUR
Gesamt   1.234,63 EUR
 

Rz. 121

 

Beispiel 67: Vertagung der Hauptverhandlung und anschließende Einspruchsrücknahme

Im ersten Hauptverhandlungstermin wird die Sache vertagt. Anschließend wird der Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 66, da keine erneute Hauptverhandlung vermieden ...

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