Rz. 15

Die Gebühren des Verteidigers in Strafsachen finden sich in Teil 4 Abschnitt 1 VV, in den Nrn. 4100 ff. VV.

 

Rz. 16

Unterschieden wird nach verschiedenen Verfahrensstadien, die jeweils eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG darstellen:

das vorbereitende Verfahren, Nrn. 4104 ff. VV (§ 17 Nr. 10 Buchst. a) RVG),
das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren, Nrn. 4106 ff. VV (§ 17 Nr. 10 Buchst. a) RVG),
das Berufungsverfahren, Nrn. 4124 ff. VV (§ 17 Nr. 1 RVG),
das Revisionsverfahren, Nrn. 4130 ff. VV (§ 17 Nr. 1 RVG),
das Verfahren nach Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1 RVG),
das Wiederaufnahmeverfahren, Nrn. 4136 ff. VV (§ 17 Nr. 12 RVG),
das wieder aufgenommene Verfahren (§ 17 Nr. 12 RVG),
die Strafvollstreckung, Nrn. 4137 bis 4140 VV.
 

Rz. 17

Beschwerdeverfahren sind dagegen mit wenigen Ausnahmen[4] immer Teil der Hauptsache und lösen keine gesonderte Vergütung aus (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG; Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV).

 

Rz. 18

In jedem der einzelnen Verfahrensstadien erhält der Anwalt Verfahrens- und Terminsgebühren sowie u.U. Zusätzliche Gebühren (Nrn. 4141 ff. VV) und gegebenenfalls Einigungsgebühren (Nr. 4147 VV; Anm. zu Nr. 4147 VV i.V.m. Nrn. 1000 ff. VV). Daneben kommt einmal je Sache auch der Ansatz einer Grundgebühr (Nr. 4100 VV) in Betracht.

 

Rz. 19

Für die erstmalige Einarbeitung in die Rechtssache erhält der Verteidiger zunächst einmal eine Grundgebühr (Nr. 4100 VV). Diese Gebühr kann in jedem Verfahrensstadium anfallen. Sie entsteht allerdings nur ein einziges Mal (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV).

 

Rz. 20

Ist ein Bußgeldverfahren vorangegangen, so wird die im Bußgeldverfahren verdiente Grundgebühr (Nr. 5100 VV) auf die Grundgebühr des Strafverfahrens angerechnet (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4100 VV).

 

Rz. 21

Daneben erhält der Anwalt in jedem Verfahrensstadium eine Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 4 Abs. 2 VV).

 

Rz. 22

Hinzu kommen je Hauptverhandlungstag Terminsgebühren für die Teilnahme an der Hauptverhandlung.

 

Rz. 23

Nimmt der Anwalt an richterlichen Vernehmungen oder Augenscheinseinnahmen, Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafbehörde oder an sonstigen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung teil, so erhält er eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV in Höhe von 44,00 EUR bis 330,00 EUR; Mittelgebühr 187,00 EUR. Diese Gebühr deckt bis zu drei Termine außerhalb der Hauptverhandlung je Angelegenheit ab (Anm. S. 1 zu Nr. 4102 VV). Erst ab dem vierten, siebten Termin, etc., entsteht die Gebühr wieder erneut. Gezählt wird allerdings je Angelegenheit (Anm. S. 2 zu Nr. 4102 VV).[5]

 

Rz. 24

Die Gebühr entsteht auch für Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (Nr. 4102 Nr. 4 VV). Eine besondere Form für solche Verhandlungen ist nicht vorgeschrieben.[6]

 

Rz. 25

Hinzukommen können Zusätzliche Gebühren:

Zusätzliche Gebühr bei Erledigung des Verfahrens unter Vermeidung einer Hauptverhandlung (Nr. 4141 VV),
Zusätzliche Verfahrensgebühr für Tätigkeiten auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen (Nr. 4142 VV),
Zusätzliche Verfahrensgebühren für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren (Nrn. 4143, 4144 VV).
 

Rz. 26

Darüber hinaus sind Einigungsgebühren möglich, nämlich im Privatklageverfahren für die Einigung über den Strafausspruch und den Kostenerstattungsanspruch (Nr. 4147 VV) sowie eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000 Nr. 1, 1003, 1004 VV, sofern sich die Beteiligten im Privatklageverfahren oder Adhäsionsverfahren auch über zivilrechtliche Ansprüche einigen (Anm. zu Nr. 4147 VV).

 

Rz. 27

Neben den Gebühren erhält der Anwalt auch Ersatz seiner Auslagen (siehe hierzu § 38). Die Postentgeltpauschale entsteht in jeder Angelegenheit gesondert (siehe § 38 Rdn 75). Gleiches gilt für die Kopiekosten (siehe § 38 Rdn 39).

[4] Nr. 4145 VV; Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 sowie nach Vorbem. 4 Abs. 5 VV.
[5] KG AGS 2006, 546. AnwK-RVG/N. Schneider, Nrn. 4102, 4103 Rn 32 f.
[6] LG Kiel AGS 2010, 295 = RVGreport 2010, 147.

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