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Zur Begründung der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände kann bei Gesundheitsgefahren auf Reisewarnungen hingewiesen werden. Andere Gefahrentatbestände sollten ebenfalls, soweit möglich, durch Rückgriff auf Quellen dargestellt werden.
Die Corona-Pandemie wird eine Vielzahl von Urteilen zum Rücktrittsgrund der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände hervorbringen. Fragen nach Kenntnis des Reisenden, Dauer der Außergewöhnlichkeit u.a.m. werden voraussichtlich durch den EuGH beantwortet werden. Es ist daher sinnvoll, etwaige Änderungen der Rechtsprechung im Auge zu behalten.
Das Rücktrittsrecht existiert nur bei Pauschalreiseverträgen. Bei Verträgen über einzelne Reiseleistungen (wie etwa Hotel oder Ferienhaus) bleibt nur der Rückgriff auf die allgemeinen Regeln unter Beachtung der kollisionsrechtlichen Fragestellungen.

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