Rz. 202

Immer anwendbar ist die Fluggastrechte-VO

auf Flüge, die in der EU beginnen, unabhängig davon, ob das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in der EU hat oder nicht, sowie
auf Flüge von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft (also Unternehmen mit Sitz in der EU) in die EU.

Bei Point-to-Point-Flügen ist dies einfach: Ein Flug mit einem amerikanischen Luftfahrtunternehmen von Frankfurt nach New York unterliegt der Fluggastrechte-VO, ebenso ein Flug mit einem EU-Luftfahrtunternehmen von New York nach Frankfurt.

Was aber ist mit dem Anschlussflug von New York nach Miami? Was ist, wenn der Rückflug von New York nach Frankfurt mit einem amerikanischen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird? Eine Vielzahl von Konstellationen ist denkbar, die im Wesentlichen wie folgt aufgelöst werden:

 

Rz. 203

Hin- und Rückflug sind nicht als einheitlicher Flug zu verstehen, sondern als zwei getrennte Flüge im Sinne der Fluggastrechte-VO.[219] Während also der Flug mit einer amerikanischen Fluggesellschaft von Frankfurt nach New York von der Verordnung erfasst ist, gilt dies nicht für den Rückflug, auch wenn beide Flüge in einem Vorgang gebucht wurden.

Bei Anschlussflügen (wie etwa Hamburg – München – New York oder Frankfurt – Dubai – Sydney) ist derzeit davon auszugehen, dass es auf jede Teilstrecke ankommt.[220]

Wenn also auf der ersten Teilstrecke eine geringe Verspätung entstand, die das Erreichen des Anschlussflugs unmöglich macht, stehen dem Fluggast keine Ausgleichsansprüche zu.[221] Allerdings soll bei einer einheitlichen Buchung, wenn in einer Gesamtbuchung mehrere direkte Anschlussflüge zusammengefasst werden, von einem einheitlichen Flug ausgegangen werden, der dann insgesamt der Fluggastrechte-VO unterfällt.[222] Es bleibt hier nichts anderes, als bei der Beratung des Mandanten nicht nur Flugrouten, sondern Umsteigezeiten, Wechsel des Fluggeräts, Flugnummern und alle anderen Umstände der Buchung zu prüfen.

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