Entscheidungsstichwort (Thema)

Luftverkehr. Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Entschädigung der Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges. Geltungsbereich. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a. Begriff ‚Flug’

 

Beteiligte

Emirates Airlines

Emirates Airlines – Direktion für Deutschland

Diether Schenkel

 

Tenor

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf den Fall einer Hin- und Rückreise anwendbar ist, bei der die Fluggäste, die ursprünglich auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des EG-Vertrags unterliegt, einen Flug angetreten haben, zu diesem Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat zurückreisen. Der Umstand, dass Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht werden, wirkt sich auf die Auslegung dieser Bestimmung nicht aus.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. März 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 2007, in dem Verfahren

Emirates Airlines – Direktion für Deutschland

gegen

Diether Schenkel

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters G. Arestis, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und T. von Danwitz,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Emirates Airlines – Direktion für Deutschland, vertreten durch Rechtsanwältin Ch. Leffers,
  • von Herrn Schenkel, vertreten durch Rechtsanwalt M. Scheffels,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos, O. Patsopoulou und V. Karra als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Hare als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch E. Ośniecka-Tamecka als Bevollmächtigte,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Vidal Puig und G. Braun als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. März 2008

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fluggesellschaft Emirates Airlines – Direktion für Deutschland (im Folgenden: Emirates) und Herrn Schenkel wegen der Weigerung von Emirates, Herrn Schenkel eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung eines Fluges ab Manila (Philippinen) zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Rz. 3

Mit Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. L 194, S. 38) wurde das von der Gemeinschaft geschlossene Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) genehmigt.

Rz. 4

Dieses Übereinkommen bezweckt insbesondere den Schutz der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und einen angemessenen Schadensersatz nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs.

Rz. 5

Art. 1 dieses Abkommens, der dessen Anwendungsbereich regelt, bestimmt in seinen Abs. 2 und 3:

„(2) Als ‚internationale Beförderung' im Sinne dieses Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat kein Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Übereinkommens.

(3) Ist eine Beförderung von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern auszuführen, so gilt sie, gleichviel ob der Beförderungsvertrag in der Form eines einzigen Vertrags oder einer Reihe von Verträgen geschlossen worden ist, bei der Anwendung dieses Übereinkommens als eine einzige Beförderung, sofern sie von den Parteien als einheitliche L...

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