Rz. 39

Keine eigene Form der Leistungsgewährung ist die Entgeltumwandlung. Gleichwohl stellt sie eine von Gesetzes wegen geförderte Sonderform der bAV dar, bei der arbeitsrechtliche Besonderheiten auch im Kündigungsschutzverfahren zu beachten sind.

 

Rz. 40

Der Arbeitnehmer verzichtet auf Entgelt, dafür erhält er vom Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Begrifflich gewährt auch in diesem Fall der Arbeitgeber eine Versorgungszusage, lediglich die Finanzierung erfolgt durch die Beiträge der Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber hat hierbei festgelegt, dass bei der Umwandlung dem Arbeitnehmer eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen zusteht. Bei fehlender Wertgleichheit ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Differenz als betriebliche Versorgungsleistung auszugleichen.[19]

 

Rz. 41

In der Vergangenheit hatte es erhebliche Unsicherheiten gegeben, die sich aus der Praxis der Versicherungsunternehmen, sog. gezillmerte Tarife anzubieten, ergeben hatten. Dies bedeutet, dass von den umgewandelten Versicherungsbeiträgen zunächst die Provisionen und Vertriebskosten der Versicherungsunternehmen abgezogen werden. Scheiden Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, stehen ihnen in der Regel geringere Mittel als Deckungskapital als die gezahlten Beiträge zur Verfügung. Eine eindeutige Regelung konnte noch nicht gefunden werden. Das BAG steht allerdings auf dem Standpunkt, dass der Arbeitgeber jedenfalls für bis zum 1.1.2005 erteilte Versorgungszusagen für die Differenz hinsichtlich der Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung einzustehen hat.[20]

[19] Höfer, BetrAVG, Arbeitsrecht, Rn 2565.
[20] BAG v. 15.9.2009 – 3 AZR 03/09, n.v.

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