Rz. 66

Als weitere Lösungsmöglichkeit, mit der der Störfall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich der bAV geklärt werden kann, steht die Übertragung der Versorgungszusage auf einen Dritten zur Verfügung. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 BetrAVG handelt es sich dabei aber ausschließlich um einen Nachfolgearbeitgeber, eine Pensionskasse, eine Lebensversicherungsgesellschaft oder einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger. Die schuldbefreiende Übertragung auf sonstige Personen ist nicht zulässig.

 

Rz. 67

Voraussetzung für die Übertragung auf den neuen Arbeitgeber ist die Zustimmung des ausscheidenden Arbeitnehmers und eine Übernahmevereinbarung zwischen altem und neuem Arbeitgeber. Ist der neue Arbeitgeber damit einverstanden, kann der Arbeitnehmer bei Entgeltumwandlungszusagen unter bestimmten gesetzlich beschriebenen Voraussetzungen gegenüber dem alten Arbeitgeber die Übertragung der Versorgungszusage einseitig durchsetzen.

 

Rz. 68

Bei der Einstellung der Betriebstätigkeit und der Liquidation des Unternehmens sind besondere Übernahmemöglichkeiten nach § 4 Abs. 4 BetrAVG zugelassen. In diesem Fall können laufende Leistungen oder unverfallbare Anwartschaften von einer Pensionskasse oder einem Lebensversicherungsunternehmen ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers über Liquidationsversicherungen übernommen werden.

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