Rz. 20

Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen bei der Änderung von Versorgungszusagen, zu der auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt, kommt es auf die Art der Rechtsbegründung der Versorgungszusage an.

1. Individualrechtliche Rechtsbegründung

 

Rz. 21

Rechtsgrund einer Einzelzusage ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, die Bestandteil des Arbeitsvertrags ist. Notwendiger Inhalt ist dabei der Leistungsplan, aus dem sich Art, Höhe und Voraussetzungen der versprochenen Versorgungsleistungen ergeben. Neben dieser vollständigen Regelung der betrieblichen Altersversorgung besteht auch weit verbreitet die Regelung, dynamisch mit einer Jeweiligkeitsklausel auf eine allgemeine betriebliche Versorgungsregelung kollektiver Art zu verweisen (z.B. eine Betriebsvereinbarung).

 

Rz. 22

In der Rechtspraxis immer noch weit verbreitet sind Versorgungszusagen, die der Arbeitgeber nicht dem einzelnen Arbeitnehmer, sondern der Gesamtbelegschaft oder einem Teil der Belegschaft erteilt hat. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich hierbei um vertragliche Einheitsregelungen oder Gesamtzusagen. Beide Begründungsformen haben zwar einen kollektiven Bezug, stellen dogmatisch aber keine einzelvertragliche Rechtsgrundlage dar.[13] Kennzeichnend für diesen Rechtsbegründungsakt ist, dass es gemäß § 151 BGB keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung durch den Arbeitnehmer bedarf.

[13] BAG v. 16.9.1986, EzA § 77 BetrVG, 1972 Nr. 17.

2. Kollektive Rechtsbegründung

 

Rz. 23

Die wichtigste kollektive Rechtsquelle ist die Betriebsvereinbarung, die in der Regel als freiwillige Betriebsvereinbarung ausgestaltet ist. Die Freiwilligkeit betrifft dabei die Frage des "ob", die Festlegung der Höhe der Versorgungsmittel, die Wahl des Durchführungswegs und den Zweck der betrieblichen Altersversorgung. Mitbestimmungspflichtig sind die Gestaltung des Leistungsplans und die Verteilungsgrundsätze.[14] Konkrete Reglungen in Tarifverträgen sind relativ selten.

 

Rz. 24

Eine weitere Rechtsquelle kann auch eine Vereinbarung mit dem Sprecherausschuss sein, die ebenfalls eine kollektivrechtliche Quelle der bAV darstellt.[15]

[14] BAG v. 18.9.2001, EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 31.

3. Betriebliche Übung, Gleichbehandlung

 

Rz. 25

Neben den vertraglichen Rechtsbegründungsmöglichkeiten ergeben sich Versorgungsanwartschaften auch nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung[16] oder aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung.[17] Die Fragen der Gleichbehandlung betreffen nahezu alle möglichen Fallkonstellationen, meist geschlechtsbezogen oder vollzeit- und teilzeitbezogen. Gebote der Gleichbehandlung ergeben sich dabei auch daraus, weil der Europäische Gerichtshof bereits eine unzulässige Diskriminierung annimmt, wenn sich diese mittelbar ergibt.

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