Rz. 18

Wegen der Komplexität der Materie spricht man bei der Festlegung der beiderseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Arbeitgeber von einem Versorgungsverhältnis. Rechtsbegründungsakt ist dabei eine Versorgungszusage, nach der während dem aktiven Arbeitsleben Versorgungsanwartschaften entstehen. Erst mit Eintritt des Versorgungsfalls führen die Versorgungsanwartschaften zu einem Versorgungsanspruch.

 

Rz. 19

Nach der gesetzlichen Regelung werden Versorgungsleistungen entweder unmittelbar vom Arbeitgeber erbracht (Direktzusage) oder durch einen Dritten über eine mittelbare Versorgungszusage geleistet. Die Versorgungszusage muss dabei sowohl den Leistungsplan als auch den Durchführungsweg, über den die Versorgungsleistungen erbracht werden sollen, festlegen. Auch im Falle der mittelbaren Versorgungszusage haftet der Arbeitgeber für die Versorgungsleistungen subsidiär (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG).

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