Rz. 29

Beim mittelbaren Durchführungsweg der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Lebensversicherungsunternehmen stehen rechtlich in einem Dreiecksverhältnis, das durch entsprechende Rechtsbindungen bestimmt ist. Der Arbeitgeber räumt dem Arbeitnehmer und den übrigen Bezugsberechtigten (Hinterbliebenen) ein Bezugsrecht direkt gegenüber der Lebensversicherung ein. Der Arbeitgeber schuldet während des Arbeitsverhältnisses die Entrichtung des Versicherungsbeitrags.

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