Rz. 12

Das Betriebsrentengesetz hat grundsätzlich eine umfassende Abgrenzung des Schutzbereichs vorgenommen. Erfasst werden deshalb Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Arbeitnehmer und an die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende).[7] Darüber hinaus ist der Schutzbereich des Gesetzes erheblich umfassender. Es bezieht in seinen persönlichen Geltungsbereich auch Nichtarbeitnehmer ein, die gleichwohl von einem Arbeitgeber eine Versorgungszusage erhalten haben. Beispiele hierfür sind Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer AG, Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte), wenn ihnen bAV aus Anlass der Tätigkeit für den Arbeitgeber zugesagt worden ist (§ 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG).

 

Rz. 13

Vom Schutzbereich ausgenommen sind jedoch Unternehmer, die für ihr eigenes Unternehmen tätig sind.[8] Bei Kapitalgesellschaften sind dies die Mehrheitsgesellschafter, bei Personengesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter. Allerdings fällt ein Minderheitsgesellschafter, der aufgrund einer geringen Kapitalbeteiligung und eines entsprechenden Stimmrechts nur unmaßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat, unter den Schutzrahmen des Betriebsrentengesetzes.[9] Die Abgrenzung im Einzelfall ist hierbei sorgfältig vorzunehmen, ob nicht trotz einer formalen Stellung als Minderheitsgesellschafter ein beherrschender Einfluss auf das Unternehmen ausgeübt werden kann. Diese Fragestellungen sind vor allem von Bedeutung, wenn einem Gesellschafter auf der Grundlage eines Geschäftsführervertrags Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen worden sind.

[8] Merkblatt 300/M1 des PSVaG.
[9] BGH v. 9.6.1980, DB 1980, 1215.

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