Rz. 25

Neben den vertraglichen Rechtsbegründungsmöglichkeiten ergeben sich Versorgungsanwartschaften auch nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung[16] oder aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung.[17] Die Fragen der Gleichbehandlung betreffen nahezu alle möglichen Fallkonstellationen, meist geschlechtsbezogen oder vollzeit- und teilzeitbezogen. Gebote der Gleichbehandlung ergeben sich dabei auch daraus, weil der Europäische Gerichtshof bereits eine unzulässige Diskriminierung annimmt, wenn sich diese mittelbar ergibt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge