Rz. 21

Rechtsgrund einer Einzelzusage ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, die Bestandteil des Arbeitsvertrags ist. Notwendiger Inhalt ist dabei der Leistungsplan, aus dem sich Art, Höhe und Voraussetzungen der versprochenen Versorgungsleistungen ergeben. Neben dieser vollständigen Regelung der betrieblichen Altersversorgung besteht auch weit verbreitet die Regelung, dynamisch mit einer Jeweiligkeitsklausel auf eine allgemeine betriebliche Versorgungsregelung kollektiver Art zu verweisen (z.B. eine Betriebsvereinbarung).

 

Rz. 22

In der Rechtspraxis immer noch weit verbreitet sind Versorgungszusagen, die der Arbeitgeber nicht dem einzelnen Arbeitnehmer, sondern der Gesamtbelegschaft oder einem Teil der Belegschaft erteilt hat. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich hierbei um vertragliche Einheitsregelungen oder Gesamtzusagen. Beide Begründungsformen haben zwar einen kollektiven Bezug, stellen dogmatisch aber keine einzelvertragliche Rechtsgrundlage dar.[13] Kennzeichnend für diesen Rechtsbegründungsakt ist, dass es gemäß § 151 BGB keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung durch den Arbeitnehmer bedarf.

[13] BAG v. 16.9.1986, EzA § 77 BetrVG, 1972 Nr. 17.

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