Rz. 23

Leistungen, die generell nur in Notfällen gewährt werden sollen (Notfallleistungen) dienen i.d.R. nicht der Versorgung und sind nicht von einem biologischen Ereignis, sondern einer finanziellen Notlage abhängig. Sie dienen damit nicht der Versorgung des Arbeitnehmers und werden nicht von § 1 BetrAVG erfasst (BAG v. 25.10.1994 – 3 AZR 279/94, BB 1995, 573 = NZA 1995, 373). Gleiches gilt grds. für Übergangsgelder, die als Überbrückungshilfe den Wechsel des Arbeitsplatzes oder den Eintritt in den Ruhestand erleichtern sollen. Hier wird i.d.R. eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit keine Versorgungsleistung i.S.d. § 1 BetrAVG vorliegen (BAG v. 10.3.1992 – 3 AZR 153/91, DB 1993, 490 = NZA 1992, 25; BAG v. 10.8.1993 –3 AZR 69/93, BetrAV 1994, 53 = NZA 1994, 757; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 1 Rn 67 f.).

 

Rz. 24

Dagegen erfüllen Leistungen, die der Arbeitgeber einem ausscheidenden Mitarbeiter gewährt, um eine durch das vorzeitige Ausscheiden entstehende Versorgungslücke abzumildern, den Begriff der betrieblichen Altersversorgung. Hierbei handelt es sich selbst dann um Leistungen zum Zweck der Altersversorgung, wenn die Leistungszusage erstmals im Aufhebungsvertrag vereinbart wird (BAG v. 8.5.1990 – 3 AZR 121/89, DB 1990, 2375 = NZA 1990, 931).

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