Rz. 152

Gem. § 2a Abs. 1 BetrAVG bleiben bei der Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden eintreten, außer Betracht. Dies gilt auch für die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der Versorgungsleistungen zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 153

Die unverfallbare Versorgungsanwartschaft wird damit von dynamischen Bezugsgrößen (Gehaltstrend) abgekoppelt und in eine statische Versorgungsanwartschaft umgewandelt (Kisters-Kölkes, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm, § 2 Rn 119).

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