Rz. 176

Für Abfindungen, die seit dem 31.12.2004 gezahlt werden, verweist § 3 Abs. 5 BetrAVG auf § 4 Abs. 5 BetrAVG. Für die Berechnung künftiger Abfindungen gelten danach die Regelungen zur Ermittlung des "Übertragungswerts" im Fall der Übertragung einer Versorgungsanwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Portabilität) gem. § 4 Abs. 5 BetrAVG entsprechend.

 

Rz. 177

Verstößt die Abfindungsvereinbarung gegen die Berechnungsvorschrift des § 3 Abs. 2 BetrAVG zum Nachteil des Arbeitnehmers, ist die Vereinbarung hinsichtlich der Höhe des festgelegten Abfindungsbetrages unwirksam. Aufgrund der nach wie vor rechtsgültigen Abfindungsvereinbarung dem Grunde nach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen dem gezahlten und dem nach § 3 Abs. 2 BetrAVG geschuldeten Abfindungsbetrag (BAG v. 30.9.1986 – 3 AZR 22/85, NZA 1987, 456).

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