Rz. 94

Zunächst einmal muss die Entgeltumwandlung die allgemeinen, an die steuerliche Anerkennung einer betrieblichen Altersversorgung zu stellenden Anforderungen erfüllen. Hierzu gehören insb. die Beachtung des Mindestalters von 62 Jahren für den Bezug der Altersrente sowie das Verbot der Vererbbarkeit und den insoweit steuerrechtlich geltenden eingeschränkten Hinterbliebenenbegriff (vgl. hierzu die ausführliche Darstellung bei Langohr-Plato, Rn 1180).

 

Rz. 95

Eine Entgeltumwandlungsvereinbarung wird auch dann steuerlich anerkannt, wenn der bisherige ungekürzte Arbeitslohn, also das Entgelt vor Umwandlung (= Schattengehalt) auch nach der Umwandlung als Bemessungsgrundlage für künftige Gehaltserhöhungen oder sonstige gehaltsabhängige Arbeitgeberleistungen (Tantieme, Weihnachtsgeld, betriebliche Altersversorgung etc.) herangezogen wird. Steuerlich unschädlich ist ebenfalls die Vereinbarung einer zeitlichen Begrenzung der Entgeltumwandlung (im Extremfall begrenzt auf einen Zahlungstermin) oder der jederzeitigen einseitigen Abänderbarkeit der Umwandlungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer.

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