Rz. 721

Für den Fall, dass eine Insolvenzsicherung über den PSV nach den vorstehenden Ausführungen nicht möglich ist, bietet sich als Ausweg eine Lösung auf privatrechtlicher Basis an (vgl. Doetsch/Lenz, S. 25 ff.; Langohr-Plato/Teslau, INF 1999, 400 ff.). Die Gesellschaft schließt – zur Finanzierung der betrieblichen Versorgungszusage – eine Lebensversicherung (Rückdeckungsversicherung) ab und verpfändet diese für den Fall der Insolvenz des Unternehmens an den GGF.

 

Rz. 722

Mit der Verpfändung der Rückdeckungsversicherung erwirbt der GGF das Recht, bei Pfandreife die Versicherungsleistung insoweit für sich in Anspruch zu nehmen, wie dies zur vollen Erfüllung seiner Pensionszusage erforderlich ist. Pfandreife bedeutet, dass die zu sichernde Forderung fällig geworden ist und der Pfandgläubiger (GGF) von der Gläubigerin (GmbH) die Leistung verlangen kann (OLG Hamm v. 12.5.1995 – 20 U 37/95, BB 1995, 2083; LG Frankfurt v. 24.10.1995 – 2/14 O 199/95, EWiR, § 7 BetrAVG 1/96, 8).

 

Rz. 723

Das Pfandrecht ist ein dingliches Sicherungsrecht, das dem Gläubiger einer bereits fälligen Versorgungsleistung ein Verwertungsrecht an der verpfändeten Sache einräumt. Im Gegensatz zur Sicherungsabtretung eines Rechts, bei der der Gläubiger Inhaber des Rechts wird, bleibt bei der Verpfändung der Verpfänder (GmbH) Inhaber des Rechtes, d.h. bei der Rückdeckungsversicherung Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter. Für das Pfandrecht besteht der Grundsatz der Akzessorietät (im bürgerlichen Recht die Abhängigkeit eines Nebenrechtes von einem Hauptrecht), d.h. für die Begründung und das Fortbestehen des Pfandrechtes muss eine zu sichernde Forderung (Pensionsanspruch) bestehen. Mit dem rechtlichen Schicksal dieser Forderung ist das Pfandrecht unumgänglich verbunden. Fällt z.B. die Forderung später weg, erlischt auch wieder das Pfandrecht.

 

Rz. 724

Die Begründung eines Pfandrechtes an einem Recht setzt eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Verpfänder (GmbH) und dem Pfandgläubiger (GGF) voraus. Hinsichtlich der Vertretung der GmbH gilt hierbei:

Existiert ein Aufsichtsrat (zwingend gegeben, wenn die Gesellschaft der Mitbestimmung unterliegt), wird die GmbH ggü. ihren Geschäftsführern durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten.
Ist kein Aufsichtsrat vorhanden, wird die GmbH von den übrigen Gesellschaftern oder einem von ihnen Beauftragten vertreten.
 

Rz. 725

Hinsichtlich der Verwertung des Pfandrechtes ist zu unterscheiden, ob Pfandreife eingetreten ist oder nicht. Pfandreife bedeutet, dass die zu sichernde Forderung fällig geworden ist und der Pfandgläubiger von dem Verpfänder Leistungen verlangen kann. Vor Eintritt der Pfandreife hat der GGF nur eine Versorgungsanwartschaft, deren Erstarken zu einem Versorgungsanspruch aber noch vom Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse (Versorgungsfall) abhängt. Damit waren Versorgungsanwartschaften nach bisherigem Konkursrecht nicht als betagte Ansprüche i.S.v. § 65 KO, sondern als aufschiebend bedingte Verpflichtungen i.S.v. § 67 KO zu bewerten. Forderungen unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigten gem. § 67 KO allerdings nicht zur Abtretung, sondern nur zur (bevorzugten) Sicherung. Die auf den bedingten Anspruch entfallende Konkursdividende wurde bei der Verteilung zwar grds. berücksichtigt (§ 154 KO), aber zurückbehalten und anschließend hinterlegt (§§ 168 Nr. 2, 169 KO).

 

Rz. 726

Sofern also bei Konkurseintritt der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war (fehlende Pfandreife), konnte der Pfandgläubiger aufgrund seines Sicherungsrechtes keine vorrangige Befriedigung verlangen. Vielmehr stand dem Konkursverwalter das alleinige Verwertungsrecht an der Rückdeckungsversicherung zu, wobei er deren Wert allerdings zunächst nicht zur Konkursmasse ziehen durfte. Vielmehr musste er den für die Befriedigung der künftigen Versorgungsansprüche erforderlichen Betrag aus dem Erlös der Versicherungsforderung nach § 67 KO vorrangig hinterlegen. Trat der Versorgungsfall später nicht ein, oder ist bei Eintritt des Versorgungsfalles kein Versorgungsempfänger mehr vorhanden (Vorversterben des begünstigten Hinterbliebenen), könnte der Konkursverwalter den hinterlegten Betrag gem. § 166 KO zur Nachtragsverteilung verwenden (BGH v. 10.7.1997 – IX ZR 161/96, ZAP 1998, F. 15, S. 243 f. m. Anm. Langohr-Plato; Langohr-Plato/Teslau, INF 1999, 400 ff.; Fischer/Meyer, DB 2000, 1861).

 

Rz. 727

Diese noch zum alten Konkursrecht ergangene Rspr. ist zwischenzeitlich von den Instanzengerichten zum neuen InsR übernommen worden (vgl. LG Tübingen v. 17.11.2000 – 4 O 233/2000, NZI 2001, 263).

 

Rz. 728

Die seit dem 1.1.1999 geltende neue InsO sieht allerdings in § 41 InsO vor, dass nicht fällige Forderungen als fällig fingiert werden, dass gem. § 191 InsO aufschiebend bedingte Forderungen zwar bei der Verteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt, aber nicht ausgezahlt, sondern zurückbehalten werden, und dass im Insolvenzplanverfahren gem. § 217 InsO u.a. die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger ab...

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