Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Einziehung und Verwertung von Forderungen aus Rückdeckungsversicherungen. Sinn und Zweck des § 418 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Verwertung rechtsgeschäftlich verpfändeter Forderungen. Ungleichbehandlung von Sicherungsabtretung und Forderungsverpfändung

 

Normenkette

InsO §§ 50, 166 Abs. 2, § 173 Abs. 1; BGB §§ 414-415, 418 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 6.500,00 vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: DM 168.796,18

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma … den Rückkaufswert aus zwei bei der Beklagten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen (Nr. 3136842 und 3317989) zuzüglich des Gewinnguthabens.

Der Lebensversicherungsvertrag mit der Nr. … wurde am 13. Dezember 1982 zwischen der … GmbH und der Beklagten mit Wirkung vom 01. Juli 1982 abgeschlossen. Berechtigte aus dem Lebensversicherungsvertrag sollte die … GmbH, zu versichernde Person Herr … sein. Am 01. Dezember 1982 verpfändete die … GmbH ihre Rechte und Ansprüche auf Versicherungsleistungen an … zum Zwecke der Sicherung seiner Ansprüche und der seiner Hinterbliebenen aus einer am 01. Dezember 1982 erteilten Pensionszusage. Im Dezember 1991 wurde Versicherungsnehmerin des Versicherungsvertrages mit der Nr. 3136842 die ….

Am 18. Dezember 1991 schloss die … mit Wirkung vom 01. Juli 1991 mit der Beklagten einen weiteren Lebensversicherungsvertrag mit der Nr. … Berechtigt aus diesem Vertrag sollte sie selbst sein, die zu versichernde Person Herr … Sämtliche Rechte und Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherung Nr. … verpfändete die … am 18. Dezember 1991 zur Sicherung aller Ansprüche des … und seiner Hinterbliebenen aus der am 01. Dezember 1982 erteilten Pensionszusage.

Durch Vereinbarung vom 11. März 1998 wurden die beiden Lebensversicherungen mit Wirkung zum 01. Januar 1996 von der … GmbH mit allen Rechten und Pflichten auf die … übertragen und dies der Beklagten angezeigt.

In einer Verpfändungserklärung vom 08. April 1999, in der dier … GmbH als Gläubigerin bezeichnet ist und die auch von den … unterzeichnet wurde, wurden Frau … zur Sicherung ihrer Ansprüche auf Witwenrente aus der Herrn … am 01. Dezember 1982 erteilten Pensionszusage aus der Rückdeckungsversicherung Nr. 3317989 die im Versicherungsschein genannten Ansprüche auf Leistungen für den Todesfall verpfändet.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 01. Juni 1999 wurde über das Vermögen der …, vertreten durch deren Geschäftsführer …, das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde mit gleichem Datum zum Insolvenzverwalter ernannt. Mit Schreiben vom 04. Januar 2000 forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunftserteilung über den Rückkaufswert der streitgegenständlichen Versicherungsverträge und zur Auszahlung dieses Wertes bis spätestens 31. Januar 2000 auf. Nach Auskunft der Beklagten vom 14. Juli 2000 betragen die Auszahlungsbeträge aus der Versicherung Nr. … DM 113.640,34 und aus der Versicherung mit der Nr. … DM 55.155,82.

Eine Freigabeerklärung von … oder …, von deren Vorlage die Beklagte die Zahlung der Rückkaufswerte aus beiden Versicherungen abhängig gemacht hat, liegt nicht vor. Am 19. April 2000 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht Köln einen Auszahlungsbetrag in Höhe von DM 168.796,16 zur Hinterlegung wegen Gläubigerungewissheit zuzulassen. Nach Schreiben des Amtsgerichts Köln vom 04. Juli 2000 nahm die Beklagte am 30. Mai 2000 den Antrag auf Hinterlegung zurück.

Der Kläger ist der Ansicht, dass in Folge der Schuldübernahme hinsichtlich der Pensionsverpflichtung zu Gunsten des … durch die … von der … und der damit verbundenen Übertragung der Versicherungsnehmerstellung die Pfandrechte für die Forderung daraus erloschen sind. Die Verpfändungserklärung vom 08. April 1999 zu Gunsten der … tauge nicht dazu, eine Verpfändung neu zu begründen. Im übrigen habe eine Einwilligung des Pfandgläubigers … dazu nicht vorgelegen.

Darüber hinaus sei er auch als Insolvenzverwalter gem. § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung berechtigt, verpfändete Forderungen einzuziehen.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, DM 168.796,16 nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Februar 2000 an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der Kläger ohne Zustimmung der Pfandgläubiger Leistungen an sich nicht verlangen kann. § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung erlaube dem Insolvenzverwalter nur die Verwertung von Forderungen, die zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten worden sind, jedoch nicht die Einziehung rechtsgeschäftlich verpfändeter Forderungen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dazugehörigen Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht ohne Zustimmung des Pfandgläubigers … nicht das Recht zu, die Forderungen aus den Vers...

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