Rz. 188

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG regelt zunächst den Grundsatz der freiwilligen, d.h. einvernehmlich im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages zwischen altem Arbeitgeber, neuen Arbeitgeber und Versorgungsberechtigten vereinbarten Portabilität. Danach ist arbeitsrechtlich die Portabilität zwischen allen fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung vereinbar, d.h. die beim alten Arbeitgeber bestehende Versorgungszusage kann grds. unabhängig vom bisherigen Durchführungsweg in jeden vom neuen Arbeitgeber vorgegebenen Durchführungsweg nach dessen Spielregeln "portiert" werden.

 

Rz. 189

Insoweit obliegt es dem Versorgungsberechtigten selbst, zu entscheiden, ob eine solche Übertragung für ihn sinnvoll ist oder nicht. Hat z.B. die Versorgung beim alten Arbeitgeber eine Absicherung für den Fall der Invalidität beinhaltet, ggf. mit einer leistungsmäßig attraktiven Zurechnung von Dienstzeiten, und bietet der neue Arbeitgeber dagegen nur eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung ohne jegliche Invaliditätsabsicherung an, so ist dies nur eine graduelle Verschiebung des Leistungsplans. Bei identischem Barwert sind beide Versorgungspläne gleichwertig, d.h. der versicherungsmathematische Wert der Versorgung wird nicht verändert, sondern nur die inhaltliche Ausgestaltung der Zusage. Sollte er diese inhaltliche Änderung ggü. seiner alten Zusage nicht für attraktiv erachten, so kann er die Portabilität dadurch ausschließen, dass er einer solchen Übertragung die erforderliche Zustimmung verweigert. Dies hätte dann zur Konsequenz, dass seine unverfallbare Anwartschaft vollumfänglich beim alten Arbeitgeber verbleibt und die durch die Portabilität beabsichtigte Konzentration der Altersversorgungsansprüche auf den aktuellen Arbeitgeber gerade nicht eintritt.

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