Rz. 587

Das BAG (v. 17.4.1985 – 3 AZR 72/83, NZA 1986, 57; BAG v. 22.5.1990 – 3 AZR 128/89, NZA 1990, 813; BAG v. 17.11.1992 – 3 AZR 76/92, NZA 1993, 939; BAG v. 18.3.2003 – 3 AZR 101/02, BB 2004, 948) hat in diesem Zusammenhang abstufende Kriterien (Drei-Stufen-Theorie) für den Eingriff in ein bestehendes betriebliches Versorgungswerk aufgestellt. Je nach Stärke des Besitzstandes setzt der Eingriff zwingende (erdienter Teilbetrag), triftige (erdiente Dynamik) oder sachliche Gründe (noch nicht erdiente Steigerungsbeträge) voraus.

 

Rz. 588

Erdienter Teilbetrag

Dieser Besitzstand kennzeichnet den Betrag, den der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mitnehmen und im späteren Versorgungsfall verlangen kann (Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, Rn 1581 f.). Da dieser Teilanspruch voll mit Betriebstreue belegt ist, der Arbeitnehmer insoweit also seine Vorleistung vollständig erbracht hat, muss dieser Besitzstand besonders stark geschützt sein. Die Beseitigung würde rückwirkend schon verdientes Arbeitsentgelt entschädigungslos entziehen.

 

Rz. 589

Künftige Zuwächse

Wer nur die Aussicht hat, seine Altersversorgung durch weitere Dienste zu steigern, kann nicht den gleichen Bestandsschutz erwarten wie derjenige, der das ihm Mögliche und von ihm Verlangte schon geleistet hat. Zuwächse können aber von unterschiedlichen Bemessungsfaktoren abhängig sein. Das BAG nimmt daher eine weitere Differenzierung vor.

 

Rz. 590

Ist der von der Kürzung betroffene Bemessungsfaktor dienstzeitunabhängig, z.B. das Endgehalt, dann kann man für eine bis zum Versorgungsfall wachsende Versorgung schon in der Vergangenheit Betriebstreue geleistet haben. Der Arbeitnehmer kann z.B. 20 Jahre Dienst erbracht und so eine bis zum Ruhestandsalter zeitanteilig berechenbare Quote vom Endgehalt erdient haben. Hierfür hat sich die Bezeichnung "erdiente Dynamik" eingebürgert.

 

Rz. 591

Der Bemessungsfaktor kann aber auch rein dienstzeitabhängig sein, etwa in einem jährlich erst zu erdienenden Festbetrag bestehen oder in einem jährlich anzurechnenden Prozentsatz von einem anderen Faktor, z.B. dem Endgehalt. Auf die Berücksichtigung solcher Faktoren hat der Arbeitnehmer zwar einen Anspruch – die Berechnung ist ja zugesagt – aber dafür hat er noch keine eigene Vorleistung erbracht. Dieser Anspruch ist noch weniger bestandsgesichert als die zeitanteilig erdiente Dynamik. Hier werden allgemeine Lebensrisiken manifest.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge