Entscheidungsstichwort (Thema)

Schranken einer ablösenden Betriebsvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die eine ältere Betriebsvereinbarung ablösen soll, gilt die Zeitkollisionsregel: Die jüngere Norm ersetzt die ältere (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl BAG Urteil vom 17.3.1987, 3 AZR 64/84 = BAGE 54, 261 = AP Nr 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

2. Führt die ablösende Betriebsvereinbarung zu einer Kürzung der Versorgungsanwartschaften, unterliegt sie einer Rechtskontrolle. Die Betriebsparteien müssen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachten. Abzuwägen sind die Änderungsgründe gegen die Bestandsschutzinteressen der betroffenen Arbeitnehmer. Je stärker in Besitzstände eingegriffen wird, desto schwerer müssen die Änderungsgründe wiegen (ebenfalls Bestätigung von BAG Urteil vom 17.3.1987, 3 AZR 64/84 = BAGE 54, 261 = AP Nr 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

3. Sind Eingriffe in Versorgungsanwartschaften aus wirtschaftlichen Gründen notwendig, müssen sie in sich ausgewogen und verhältnismäßig sein. Bei den notwendigen Anpassungen haben Arbeitgeber und Betriebsrat einen Gestaltungsspielraum.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 23.11.1988; Aktenzeichen 8 Sa 1095/87)

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 29.04.1987; Aktenzeichen 10 Ca 378/86)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das am 1. Juli 1983 erreichte ruhegehaltsfähige Einkommen des Klägers durch Konzernbetriebsvereinbarung als Grundlage für die Bemessung der Betriebsrente festgeschrieben werden konnte oder ob dem Kläger nach einer früheren Ruhegeldordnung eine höhere Versorgung zusteht.

Der im Juli 1924 geborene Kläger war von 1961 bis 1971 bei einer Tochtergesellschaft der jetzigen Beklagten und ab 1971 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Die Tochtergesellschaft versprach dem Kläger 1971 ein Ruhegeld nach Maßgabe ihrer Ruhegeldordnung vom 2. Januar 1971. Diese Ruhegeldordnung beruhte auf einer Betriebsvereinbarung von 1965, die es im wesentlichen gleichlautend bei allen regionalen Tochtergesellschaften der Beklagten gab.

Die Beklagte selbst vereinbarte am 30. Dezember 1976 mit ihrem Konzernbetriebsrat zur Ablösung der bisherigen Regelungen eine neue Ruhegeldordnung (RGO 76). Diese Ruhegeldordnung war im wesentlichen mit den bisherigen Regelungen bei den Tochtergesellschaften identisch. Sie sah eine Gesamtversorgung der Arbeitnehmer vor. Die Arbeitnehmer sollten mindestens 50 % des Durchschnitts der in den letzten 24 Monaten erreichten Bruttobezüge als Betriebsrente erhalten. Die Gesamtversorgung sollte sich mit jedem weiteren Dienstjahr nach Erfüllung der Wartezeit von zehn Jahren um 1 % bis zu einer Höchstgrenze von 75 % steigern. Der Dienstzeit bei der Beklagten standen die bei den Tochtergesellschaften verbrachten Dienstzeiten gleich. Auf diese Gesamtversorgung wurden die Leistungen aus der Sozialversicherung sowie berufsgenossenschaftliche Renten angerechnet.

1980 wurde die Ruhegeldordnung geändert. Versorgungsmaßstab war nicht mehr der Gesamtversorgungsbedarf der Arbeitnehmer. Nach der Pensionsvereinbarung 1980 (PV 80) erhält der Arbeitnehmer eine dienstzeit- und gehaltsabhängige Betriebsrente. Diese beträgt 0,7 % je Dienstjahr für Gehaltsteile bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und 1,2 % je Dienstjahr für Gehaltsteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, jeweils für höchstens 30 Dienstjahre. Grundlage war wiederum der Durchschnittsverdienst der letzten 24 Monate. Von dieser neuen Versorgungsregelung waren die Arbeitnehmer ausgenommen, die wie der Kläger bereits Ende 1976 die zehnjährige Wartezeit nach der bisherigen Ruhegeldordnung erfüllt hatten. Der Kläger wurde mithin von dieser Änderung nicht betroffen.

Erst durch Konzernbetriebsvereinbarung vom 29. Juni 1983, in Kraft ab 1. Juli 1983, wurden die Rentenansprüche des Klägers eingeschränkt. Diese Konzernbetriebsvereinbarung (PV 83) dehnte den Geltungsbereich der PV 80 auf die etwa 900 Arbeitnehmer aus, die - wie der Kläger - bisher von den Einschränkungen nicht betroffen waren. Für Neuzugänge wurde das Versorgungswerk geschlossen. Im übrigen enthält die PV 83 in § 18 Abs. 1 folgende Regelung zur Wahrung des Besitzstands:

"(1) Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.1976 die

10-jährige Wartezeit nach der bisherigen

Ruhegeldordnung erfüllt und eine Ruhegeld-

zusicherungsurkunde in der bis zum 31.12.

1976 verwendeten Fassung erhalten haben,

erhalten im Versorgungsfall mindestens die

Leistungen nach der Ruhegeldordnung. Für

die Berechnung der Betriebsrente ist das

am 1.7.1983 erreichte ruhegeldfähige Ein-

kommen maßgeblich. Ebenso wird für die ge-

mäß § 12 RGO anzurechnende Sozialversiche-

rungsrente die allgemeine Bemessungsgrund-

lage in der gesetzlichen Rentenversiche-

rung vom 1.7.1983 herangezogen. Der pro-

zentuale Steigerungssatz von 1 % pro Dienst-

jahr (max. 75 %) wird bis zum Eintreten des

Versorgungsfalles fortgeschrieben."

Der Kläger trat am 1. August 1987 in den vorgezogenen Ruhestand. Er erhielt eine Sozialversicherungsrente von 1.973,27 DM. Die Beklagte berechnete die Betriebsrente nach der RGO 76 mit der nach § 18 Abs. 1 PV 83 vorgesehenen Einschränkung: Bemessungsgrundlage waren die ruhegehaltsfähigen Bezüge des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1983. Die Dienstzeit des Klägers wurde jedoch bis zum 31. Juli 1987 berücksichtigt. Die auf dieser Grundlage berechnete Betriebsrente betrug 1.842,87 DM.

Der Kläger ist mit dieser Berechnung nicht einverstanden. Er verlangt eine Rente auf der Grundlage eines Durchschnittseinkommens, das er entsprechend den jeweiligen Tarifgehältern in der Zeit vom 1. August 1985 bis 31. Juli 1987 erzielt hätte. Nach seiner Berechnung stehen ihm monatlich 2.155,97 DM Betriebsrente zu. Dazu hat der Kläger die Auffassung vertreten, die PV 83 habe als Konzernbetriebsvereinbarung seine bereits erworbenen Versorgungsansprüche nicht schmälern können. Der Weiterbestand der Beklagten sei auch bei voller Zahlung der Rente nicht gefährdet gewesen. Es habe kein Sanierungskonzept gegeben. Jedenfalls sei der Eingriff in seinen Besitzstand unbillig.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab

1. August 1987 monatlich über den Betrag

von 1.842,87 DM hinaus weitere 313,10 DM

Betriebsrente zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die früheren Betriebsvereinbarungen seien jeweils durch spätere Betriebsvereinbarungen abgelöst worden. Für das "Einfrieren" der Bemessungsgrundlage in der PV 83 habe es triftige Gründe gegeben. Schon durch die PV 80 habe sie das bisherige Gesamtversorgungssystem abbauen müssen. 1982 habe sie sich in einer schweren wirtschaftlichen Krise befunden, sie habe hohe Verluste erlitten und kein Eigenkapital mehr gehabt. Im Jahre 1983 sei der Bestand des Unternehmens äußerst gefährdet gewesen. Diese wirtschaftliche Notlage habe auch zu Eingriffen in erdiente Anwartschaften berechtigt. Wegen der den Besitzstand der Arbeitnehmer schützenden Bestimmung des § 18 Abs. 1 PV 83 sei nur geringfügig in die Versorgungsanwartschaft des Klägers eingegriffen worden. Der Kläger erreiche eine Nettogesamtversorgung von 91 %. Über die Besitzstandsklausel der PV 83 hinaus seien dem Kläger bei seinem Ausscheiden keine Zusagen gemacht worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger kann keine höhere Betriebsrente beanspruchen. Nach § 18 Abs. 1 der PV 83 kann der Kläger Ruhegeld nach der RGO 76 nur nach Maßgabe des am 1. Juli 1983 erreichten ruhegeldfähigen Einkommens verlangen.

1. § 18 Abs. 1 der PV 83 ist die maßgebliche Berechnungsvorschrift. Diese Vorschrift hat frühere Betriebsvereinbarungen abgelöst.

a) Die Ruhegeldansprüche des Klägers beruhten ursprünglich auf Betriebsvereinbarungen (Ruhegeldordnungen) aus den Jahren 1965 und 1971. Diese Betriebsvereinbarungen wurden 1976 ohne wesentliche Änderung von einer Konzernbetriebsvereinbarung (RGO 76) abgelöst. Diese Konzernbetriebsvereinbarung war seit 1976 Grundlage des Versorgungsanspruchs.

b) Betriebsvereinbarungen können durch spätere nachfolgende Betriebsvereinbarungen geändert werden. Die jeweils jüngere Betriebsvereinbarung geht der älteren vor. Es gilt die "Zeitkollisionsregel" (BAG, Großer Senat, Beschluß vom 16. September 1986, BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972; Urteil des Senats vom 17. März 1987, BAGE 54, 261 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Im Grundsatz können deshalb Ansprüche der Arbeitnehmer aus früheren Betriebsvereinbarungen durch spätere Betriebsvereinbarungen verbessert oder verschlechtert werden.

2. Soweit die späteren Betriebsvereinbarungen Ansprüche der Arbeitnehmer einschränken, unterliegen sie einer Rechtskontrolle.

a) Ansprüche der Arbeitnehmer können nur in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschnitten werden. Die Betriebsparteien müssen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachten. Die neuen Regelungen müssen am Zweck der Maßnahme gemessen, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Geboten ist eine Abwägung der Änderungsgründe einerseits gegenüber den Bestandsschutzinteressen der betroffenen Arbeitnehmer andererseits. Bei Versorgungsanwartschaften ist vor allem zwischen dem erdienten und dem noch nicht erdienten Teil zu unterscheiden (BAG, Großer Senat, Beschluß vom 16. September 1986, BAGE 53, 42 = AP, aaO; Urteil des Senats vom 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261, 270 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 1 der Gründe).

Nach dieser Rechtsprechung sind - bei Eingriffen aus wirtschaftlichen Gründen - Versorgungsbesitzstände und die für entsprechende Eingriffe erforderlichen Änderungsgründe wie folgt abzustufen:

(1) Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden.

(2) Zuwächse, die sich aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben, können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden, soweit sie zeitanteilig erdient sind.

(3) Für Eingriffe in Zuwachsraten, die noch nicht erdient sind, genügen sachliche Gründe.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Eingriff in den Besitzstand des Klägers durch die PV 83 nicht zu beanstanden. Eingegriffen wurde in Zuwächse, die sich aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (Fallgruppe 2). Für diesen Eingriff gab es triftige Gründe.

Nach § 18 Abs. 1 der PV 83 blieb dem Kläger die Gesamtversorgung nach Maßgabe der RGO 76 erhalten. Er hatte weiter einen Anspruch auf eine dienstzeit- und gehaltsabhängige Betriebsrente. Die Einschränkung betraf nur Gehaltssteigerungen, die für die Zeit nach dem 1. Juli 1983 erwartet wurden. Dagegen wurden Steigerungsmöglichkeiten durch weitere Dienstzeiten nicht ausgeschlossen.

Die Schmälerung seiner Ansprüche muß der Kläger hinnehmen. Die Beklagte befand sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts 1983 in einer wirtschaftlichen Notlage. Ihr Bestand war ernsthaft gefährdet. Damit lag ein triftiger Grund vor, auch Zuwächse zu schmälern, die sich aufgrund variabler Bezugsgrößen für die Zukunft ergeben konnten.

c) Der Eingriff in die Versorgungszusagen ist auch im übrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Sind Eingriffe in Versorgungszusagen erforderlich, müssen sie auch in sich ausgewogen und vernünftig sein. Bei Einsparungen, die aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind, darf in Besitzstände mit höherem Bestandsschutz nicht in gleichem Maße eingegriffen werden wie in solche Besitzstände, die geringeren Vertrauensschutz genießen. Dabei haben die Gerichte jedoch den Regelungsspielraum der Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) zu beachten.

Auch diesen Anforderungen genügt die PV 83. Sie erfaßte nur die Arbeitnehmer, die bisher von Kürzungen verschont geblieben waren, weil sie schon 1976 die zehnjährige Wartezeit erfüllt hatten. Alle übrigen Arbeitnehmer hatten schon 1980 erhebliche Einbußen hinzunehmen. Für Neuzugänge wurde die Versorgungsordnung gleichzeitig geschlossen. Damit verblieb den Betriebsparteien wenig Gestaltungsspielraum.

In die Zusagen wurde nur maßvoll eingegriffen. Der Kläger hatte nach wie vor Anspruch auf eine Rente, berechnet nach einem Gesamtversorgungssystem. In den Besitzstand der Gruppe von Arbeitnehmern, der der Kläger angehörte, wurde am wenigsten eingegriffen. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer innerhalb dieser Gruppe, wie der Kläger sie verlangt, war nicht erforderlich. Zwar wirken sich Verschlechterungen der Altersversorgung im allgemeinen auf rentennahe Jahrgänge nachteiliger aus als auf Arbeitnehmer, die die Chance haben, im weiteren Erwerbsleben die Einbußen auszugleichen. Für die hier vorgenommenen Einschränkungen treffen diese Erwägungen jedoch nicht zu. Es gehen nur die Gehaltssteigerungen zwischen dem 1. Juli 1983 und dem Eintritt in den Ruhestand für die Berechnung der Rente verloren. Die Schmälerung ist um so geringer, je näher der Berechtigte dem Versorgungsfall "Altersrente" ist. Damit werden die Interessen rentennaher Jahrgänge genügend gewahrt.

3. Aus den Vereinbarungen der Parteien bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben sich für den Kläger keine weitergehenden Ansprüche.

Dr. Heither Griebeling Dr. Wittek

Lichtenstein Dr. Jesse

 

Fundstellen

Haufe-Index 438335

BAGE 65, 157-162 (LT1-3)

BAGE, 157

BB 1990, 1133

BB 1990, 2047

BB 1990, 2047-2048 (LT1-3)

EBE/BAG 1990, 133-134 (LT1-3)

AuB 1991, 25-26 (T)

BetrVG, (10) (LT1-3)

Stbg 1992, 47 (T)

BetrAV 1991, 37-38 (LT1-3)

EWiR 1991, 335-336 (LT)

NZA 1990, 813-814 (LT1-3)

RdA 1990, 317

SAE 1992, 293-295 (LT1-2)

ZIP 1990, 1147

ZIP 1990, 1147-1148 (LT1-3)

AP § 1 BetrAVG Ablösung (demnächst), Nr 11

AP § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung (LT1-3), Nr 3

AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 248 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 460 Nr 248 (LT1-3)

EzA § 1 BetrAVG Ablösung, Nr 2 (LT1-3)

MDR 1990, 1145 (LT1-3)

VersR 1990, 1414 (L)

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