Rz. 437

Schadensersatzansprüche im Bereich der betrieblichen Altersversorgung kommen insb. bei der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten in Betracht. Dies gilt insb. dann, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nicht oder nicht ausreichend über die Möglichkeit einer ggf. auch rückwirkenden Teilnahme an einem betrieblichen Versorgungswerk informiert hat und deshalb eine Anmeldung zum Versorgungswerk unterblieben ist (BAG v. 13.12.1988 – 3 AZR 252/87, DB 1989, 1527; BAG v. 17.12.1991 – 3 AZR 44/91, DB 1992, 1938).

 

Rz. 438

Darüber hinaus kommen Schadensersatzansprüche dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber bei externer Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eine Dotierung/Finanzierung der Versorgungsverpflichtung unterlässt und es dadurch zu Leistungseinbußen kommt. Dies ist insb. dann der Fall, wenn zugesagte Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig an eine Pensionskasse oder Direktversicherung abgeführt werden. In diesem Fall reduziert sich automatisch der versicherungsvertragliche Leistungsumfang. Der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer hat dann im Wege der Naturalrestitution einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob die geschuldeten Beiträge vertragsgemäß entrichtet worden wären (BAG v. 29.11.1979 – 3 AZR 289/78, VersR 1980, 757; BAG v. 28.7.1987- 3 AZR 694/87, NZA 1988, 159).

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