Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweispflichten auf Zusatzversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

  • Versäumt ein Arbeitgeber, den Arbeitnehmer über die versicherungsrechtlichen Vorteile einer rückwirkenden Versicherung bei der VBL zu belehren, so ist er wegen der dem Arbeitnehmer daraus erwachsenden Nachteile zum Schadenersatz verpflichtet.
  • Der Schadenersatzanspruch wegen gebotener aber unterbliebener Hinweise auf die versicherungsrechtlichen Vorteile einer rückwirkenden Versicherung unterliegt nicht der tariflichen Ausschlußfrist des § 67 MTA (§ 70 BAT).
 

Normenkette

BetrAVG § 1 Zusatzversorgung; TVG § 4 Ausschlußfristen; MTA § 67

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 02.12.1986; Aktenzeichen 6 Sa 376/86)

ArbG Bocholt (Urteil vom 10.01.1986; Aktenzeichen 2 Ca 1614/85)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz, weil die Sachbearbeiter der Beklagten ihn nicht auf die Möglichkeit einer rückwirkenden Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hingewiesen hätten.

Der am 7. Mai 1919 geborene Kläger trat am 6. Januar 1969 als Verwaltungsangestellter in die Dienste der Beklagten. Er war im Arbeitsamt C… beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem Bundes-Manteltarifvertrag für die Bundesanstalt für Arbeit. Die Parteien schlossen zwischen dem 6. Januar und dem 4. Juli 1969, jeweils für einen Monat befristete Arbeitsverträge. Danach setzten sie das Arbeitsverhältnis unbefristet fort. Am 6. Juli 1969 meldete die Beklagte den Kläger bei der VBL an. Dem Kläger wurden im Umlaufverfahren eine Durchschrift dieser Anmeldung und am 2. September 1969 eine Satzung der VBL ausgehändigt. Am 31. Mai 1984 trat er in den Ruhestand. Er erhält seit dem 1. Juni 1984 eine Zusatzrente auf der Basis einer Gesamtversorgung von 40 % (= 584,60 DM monatlich ab 1. Juli 1984).

Der Kläger hat behauptet, Mitte September 1969 sei er vom Personalsachbearbeiter K… des Arbeitsamtes C… beiläufig auf dem Flur gefragt worden, ob er eine rückwirkende Versicherung bei der VBL wünsche. Seine Frage, welche Auswirkungen und Vorteile eine solche Nachversicherung mit sich bringe, sei dahin beantwortet worden, daß er dann eben sechs Monate länger bei der VBL versichert sei. Die Arbeitnehmeranteile für die letzten sechs Monate würden von seinem Arbeitsentgelt einbehalten werden. Auf die wegen seines Lebensalters außerordentlichen Vorteile einer rückwirkenden Versicherung sei er nicht hingewiesen worden. Bei rechtzeitiger umfassender Information hätte er einen Antrag auf rückwirkende Versicherung bei der VBL gestellt. Dann hätte er eine Zusatzrente auf der Grundlage einer Gesamtversorgung von 57 % (= 1. 186,50 DM monatlich ab 1. Juli 1984) erlangen können.

Der Kläger hat – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt wurde – beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den Betrag zu zahlen, der sich ab 01.06.1984 als Unterschied zwischen der tatsächlich gezahlten Versorgungsrente der VBL und dem Betrag der Versorgungsrente, der sich für ihn bei rückwirkender Versicherung ab 06. 01.1969 ergibt, abzüglich der in dem Zeitraum vom 06.01.1969 bis 05.07.1969 ersparten Beiträge des Klägers zur VBL.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, Mitte September 1969 habe das vom Kläger behauptete Gespräch nicht stattgefunden. Ohne einen Wunsch des Klägers sei sie nicht zu einer besonderen Beratung verpflichtet gewesen. Allein aus der Stichtagsregelung in der VBL-Satzung folge keine Belehrungspflicht gegenüber dem Kläger. Dieser habe wegen seiner Nachversicherung keinerlei Eigeninitiative ergriffen.

Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie erreichen will, daß die Klage abgewiesen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Beklagte muß dem Kläger Schadenersatz leisten, weil er nicht ausreichend über die Möglichkeit belehrt worden ist, die Versicherung bei der VBL rückwirkend für die Zeit ab 6. Januar 1969 abschließen zu können.

1. Die Beklagte hat ihre Belehrungspflichten schuldhaft verletzt.

a) Die Beklagte hätte den Kläger auf die Möglichkeit einer rückwirkenden Versicherung hinweisen müssen.

aa) Bei rückwirkender Versicherung hätte der Kläger eine erheblich höhere Zusatzversorgung erhalten.

Nach § 46 des Manteltarifvertrags für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit haben deren Arbeitnehmer Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags. Aufgrund dieses Versorgungstarifvertrags (Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit vom 29. Dezember 1966) war der Kläger mit Begründung des Dauerarbeitsverhältnisses bei der VBL versicherungspflichtig. Er konnte jedoch rückwirkend seit Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert werden, wenn er dies gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 des Tarifvertrags innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten seit Überführung in ein Dauerarbeitsverhältnis beantragte.

Die rückwirkende Versicherung hätte dem Kläger erhebliche Vorteile gebracht. Er hätte erreichen können, daß sich seine Versorgung nach der sogenannten Beamtenstaffel richtete (§ 41 Abs. 2 Unterabs. 1 der VBL-Satzung). Nach dieser Staffel beträgt die Gesamtversorgung bis zur Vollendung einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von zehn Jahren 35 v.H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. Ohne rückwirkende Versicherung wurde – wie geschehen – die Versorgung nach § 41 Abs. 2 Unterabs. 2 der VBL- Satzung berechnet. Diese Staffel ist anzuwenden, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 50. Lebensjahr vollendet hat und die bei der Rentenberechnung zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige Zeit kürzer ist als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres des Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Das war beim Kläger der Fall. Da er bei Begründung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte, war seine gesamtversorgungsfähige Zeit immer kürzer als die Zeit zwischen dem 50. Lebensjahr und dem Eintritt des Versorgungsfalles. So konnte der Kläger nur eine Berechnung erreichen, bei der für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit 2 v.H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts berücksichtigt wurden.

bb) Auf diese erheblichen Vorteile hätte der beklagte Arbeitgeber den Kläger hinweisen müssen.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Versorgungsansprüche gegen die VBL zu verschaffen, umfaßt die vertragliche Nebenpflicht, den Arbeitnehmer auf Antragsmöglichkeiten hinzuwiesen und über die beitrags- und versicherungsrechtlichen Folgen eines Antrages im allgemeinen zu belehren. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer, die für ihn zweckmäßige Form der Altersversorgung auszuwählen. Nur so kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung erfüllen, dem Arbeitnehmer eine möglichst vollständige Zusatzversorgung zu verschaffen (vgl. BAGE 14, 193, 195 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst, zu I der Gründe; Urteil vom 22. November 1963 – 1 AZR 17/63 – AP Nr. 6 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst; Urteil vom 18. Dezember 1984 – 3 AZR 168/82 – AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse, zu 1a der Gründe; Urteil vom 15. Oktober 1985 – 3 AZR 612/83 – AP Nr. 12, aaO, zu I der Gründe).

Damit wird der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht überfordert. Er braucht den Arbeitnehmer nur auf die ihm bekannten Möglichkeiten hinzuweisen. Die Folgen eines Antrags auf rückwirkende Versicherung sind aus der Satzung der VBL abzulesen. Sie waren vom Arbeitgeber leichter zu erkennen als von einem Arbeitnehmer, der erstmals im öffentlichen Dienst beschäftigt wird. Dem Arbeitgeber hätte das kritische Eintrittsalter des Klägers auffallen müssen. Daß die Versorgung nach verschiedenen Staffeln berechnet wird, muß jedem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bekannt sein. Dann hätte ihm bei Prüfung der verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen auch auffallen müssen, daß die Vollendung des 50. Lebensjahres im allgemeinen ein kritischer Stichtag ist. Deshalb hätte die Beklagte den Kläger auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei rückwirkender und nicht rückwirkender Versicherung hinweisen müssen.

Diese Nebenverpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptungen des Klägers oder die Behauptungen der Beklagten wahr sind.

Trifft das Vorbringen des Klägers zu, so hatte die Beklagte den Kläger nicht vollständig belehrt. Die Belehrung war zudem inhaltlich falsch. Die rückwirkende Versicherung führte nicht nur zu einer längeren Versicherungsdauer. Die Folgen waren schwerwiegender. Trifft das Vorbringen der Beklagten zu, so hat sie ihre Belehrungspflichten nicht vollständig erfüllt. Sie hat den Kläger nicht auf die versicherungsrechtlichen Folgen eines Antrags auf rückwirkende Begründung der Versicherung hingewiesen. Auch das verpflichtet zum Schadenersatz.

b) Die Belehrung ist schuldhaft unterblieben. Die Beklagte hat für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen (§ 278 BGB) und deren Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 BGB). Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mußte für die Sachbearbeiter der Beklagten erkennbar sein, daß sie im Anschluß an die Übernahme des Klägers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ihre Hinweispflichten nicht dadurch erfüllen konnten, daß sie dem Kläger eine Durchschrift ihres Anmeldungsschreibens sowie die Satzung der VBL zur Kenntnis brachten. Es war ohne weiteres erkennbar, daß der Kläger ohne weitere Informationen keine sachgemäßen Entscheidungen treffen konnte.

c) Die unterbliebene oder möglicherweise sogar fehlerhafte Aufklärung des Klägers über die Möglichkeiten einer rückwirkenden Versicherung war für den teilweisen Verlust der Rentenansprüche des Klägers ursächlich. Bei einer gehörigen Aufklärung hätte der Kläger mit Sicherheit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Hätte die Beklagte dies bestreiten wollen, hätte sie die Gründe dafür darlegen und beweisen müssen (BAG Urteil vom 18. Dezember 1984 – 3 AZR 168/82 – AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, zu 2 der Gründe; Urteil vom 15. Oktober 1985 – 3 AZR 612/83 – AP Nr. 12, aaO, zu III 1 der Gründe; BGH NJW 1973, 1688; 1984, 1397, 1399). Das ist nicht geschehen.

2. An der Entstehung und am Umfang des Schadens trifft den Kläger kein den Umfang der Schadenersatzverpflichtung einschränkendes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 und 2 BGB).

a) Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend dem Kläger oder der Beklagten zuzurechnen ist. Zwar hat der Kläger etwa einen Monat vor Ablauf der Frist eine Satzung der VBL erhalten. Aus der Satzung hätte er selbst oder mit Hilfe von Rechtsberatern die Bedeutung des 50. Lebensjahres erkennen können. Jedoch war ihm nicht zuzumuten, jede einzelne Satzungsbestimmung auf ihre rechtliche Bedeutung gerade für die spätere Berechnung seiner Zusatzversorgung zu überprüfen. Hierfür gab es aus der Sicht des Klägers keine Anhaltspunkte. Er durfte darauf vertrauen und sich darauf verlassen, daß die Beklagte ihn auf die besonderen Möglichkeiten beim Abschluß des Versicherungsvertrages hinwies und ihn über die Tragweite der zu treffenden Entscheidung unterrichtete. Ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens scheidet damit aus (vgl. auch BAG Urteil vom 18. Dezember 1984 – 3 AZR 168/82 – AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, zu 3 der Gründe).

b) Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist dem Geschädigten als Mitverschulden zuzurechnen, wenn er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Zwar hat sich der Kläger während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht um seine bei der VBL bestehende Versicherung gekümmert und damit unterlassen, die Beklagte um Nachversicherung zu bitten, um den drohenden Schaden abzuwenden. Dies konnte von ihm auch nicht erwartet werden. Der Kläger hatte keinen Anlaß, den Angaben der Beklagten zu mißtrauen und seine Zusatzversorgung zu überprüfen.

3. Der Schadenersatzanspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht infolge Ablaufes der tariflichen Verfallfrist erloschen.

Nach § 67 MTA verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Ausschlußfrist nicht für den Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verschaffung einer Zusatzversorgung gegen die VBL und auch nicht für einen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen unterlassener Zusatzversorgung gilt (BAG Urteil vom 12. Januar 1974 – 3 AZR 114/73 – AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL, zu III der Gründe; Urteil vom 24. Mai 1974 – 3 AZR 422/73 – AP Nr. 6, aaO; Urteil vom 15. Mai 1975 – 3 AZR 257/74 – AP Nr. 7, aaO, zu 5b der Gründe; BAGE 42, 180, 187 = AP Nr. 11 zu § 70 BAT, zu II 2c der Gründe; 47, 169, 179 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, zu III der Gründe).

An dieser Rechtsprechung ist wiederholt Kritik geübt worden (vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer, BAT, Stand: 1. November 1985, § 70 Erl. 7; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand: Februar 1988, § 70 Anm. 6a; GKÖD-Fieberg, Bd. IV, Stand: Mai 1988, § 70 BAT Rz 34; zuletzt Kiefer, NZA 1988, 785, 788 f.). Der Senat hält nach erneuter Überprüfung der Rechtslage zumindest für Schadenersatzansprüche wegen unzureichender Versicherung an seiner Rechtsprechung fest.

Der öffentliche Arbeitgeber ist aufgrund der Versorgungstarifverträge zum Abschluß von Gruppenversicherungsverträgen mit der VBL verpflichtet (OSchG VBL vom 20. Februar 1987 – OS 25/86 –, ZTR 1987, 86, 87; BGH Urteil vom 16. März 1988 – IVa ZR 154/87 – ZTR 1988, 211). Auf diese hat er alsdann Umlagen abzuführen. Unterbleibt der Abschluß des Versicherungsvertrages, so wird der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig (§ 325 BGB). Der Schaden entsteht aber erst bei Versetzung in den Ruhestand. Erst dann können die entgangenen Rentenansprüche beurteilt werden. Die tarifliche Ausschlußfrist kann damit frühestens bei Eintritt in den Ruhestand beginnen. Es ist schon zweifelhaft, ob die Ausschlußklausel nach ihrem Wortlaut den Verschaffungsanspruch und den ihn ersetzenden Schadenersatzanspruch erfaßt. Zumindest nach ihrem Zweck ist eine einschränkende Auslegung geboten. Tarifliche Verfallfristen sollen eine kurzfristige Abwicklung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sicherstellen. Sie sollen aber nicht Ansprüche beschneiden, die erst entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Ruhestand beginnt.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Schaub, Griebeling, Halberstadt, Fieberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 872061

RdA 1989, 135

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