Rz. 399

Gem. § 17 Abs. 2 BetrAVG gelten die in den §§ 7 bis 15 BetrAVG geregelten Bestimmungen zum gesetzlichen Insolvenzschutz nicht für die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, soweit sie bei einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesländer und Gemeinden) oder einer Körperschaft, Stiftung bzw. Anstalt des öffentlichen Rechts, bei der eine Insolvenz nicht zulässig ist, angestellt sind. Diesen Arbeitgebern gleichgestellt sind solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder die Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsunfähigkeit sichert (z.B. kommunale Sparkassen und Landesbanken, AOK in NRW, Versicherungskammern). In allen anderen Fällen greift auch im öffentlichen Dienst der gesetzliche Insolvenzschutz ein. Dies gilt insb. für die in der Rechtsform einer AG oder GmbH betriebenen Unternehmen (z.B. im Bereich Verkehr und Entsorgung), bei denen die Gebietskörperschaft alleiniger Anteilseigner oder Mehrheitsgesellschafter ist.

 

Rz. 400

Berücksichtigt man ferner, dass gem. § 18 Abs. 1 BetrAVG die gesetzlichen Regelungen zur Unverfallbarkeit, zum Auszehrungsverbot und zur Anpassungsprüfungspflicht für die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes nicht gelten, so hat das BetrAVG im öffentlichen Dienst nur einen sehr begrenzten Anwendungsbereich, der sich im Wesentlichen auf die in § 1 BetrAVG geregelte Unverfallbarkeit betrieblicher Versorgungsanwartschaften dem Grunde nach beschränkt. I.Ü. regelt sich die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes nach dem Satzungsrecht diverser Zusatzversorgungskassen.

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