Rz. 534

Der einfachste Eingriff in ein betriebliches Versorgungswerk ist dessen Schließung. Konsequenz hieraus ist, dass neu eintretende Mitarbeiter keinerlei Versorgungsansprüche mehr erwerben können. Dagegen bleibt die Versorgungsordnung für bereits vor der Schließung eingestellte Mitarbeiter in vollem Umfang bestehen.

 

Rz. 535

Eine stichtagsbezogene Schließung und der daraus resultierende Ausschluss neu eintretender Mitarbeiter aus dem betrieblichen Versorgungswerk ist ohne Weiteres zulässig und wird weder durch den Gleichbehandlungsgrundsatz noch durch Mitwirkungsrechte des Betriebsrates eingeschränkt.

 

Rz. 536

Insoweit steht dem Arbeitgeber nämlich ein mitbestimmungsfreier Gestaltungsspielraum zu. Die stichtagsbezogene Schließung eines betrieblichen Versorgungswerkes vom Arbeitgeber kann folglich mitbestimmungsfrei und damit einseitig vollzogen werden (BAG v. 15.2.2011 – 3 AZR 35/09, NZA-RR 2011, 541; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm, § 1 Rn 277; Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, Rn 1500 ff.). Die Schließung muss nur dokumentiert werden, damit sich neu eintretende Mitarbeiter nicht auf einen z.B. durch betriebliche Übung oder Gleichbehandlung bedingten Vertrauenstatbestand berufen können, der die Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen auch ihnen ggü. bindend macht.

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