Rz. 676

Nach der früheren, vor Verabschiedung des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes geltenden Rechtslage war die "Nachhaftung" eines ausgeschiedenen, persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht ausdrücklich geregelt. Haftungsmaßstab waren ausschließlich die im HGB normierten Verjährungsbestimmungen.

 

Rz. 677

Unter Abwägung der Interessen aller an der betrieblichen Altersversorgung Beteiligter (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, PSV) wurde die einzig tragbare Lösung der Haftungsproblematik darin gesehen, § 159 HGB in der Weise anzuwenden, dass der ausgeschiedene Personengesellschafter 5 Jahre nach seinem Ausscheiden von dem Risiko einer fortbestehenden Haftung freigestellt wird (BGH v. 19.5.1983 – II ZR 50/82, NJW 1983, 2254 unter Nr. 4 der Gründe), d.h. eine Haftung für erst nach Ablauf dieser Frist fällig werdende Ansprüche entfällt.

 

Rz. 678

Insb. bei den Fallkonstellationen

Wechsel vom persönlich haftenden Gesellschafter zum geschäftsführenden Kommanditisten,
Fortführung der Firma durch den Erwerber und
Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu gegründete Gesellschaft

hafteten nach früherer Rspr. die betroffenen "Alt-Gesellschafter" mit ihrem Privatvermögen für alle Versorgungszusagen, die bis zum Wechsel ihrer Gesellschafterstellung begründet worden waren, d.h. für alle bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Versorgungszusagen.

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