Revision 3 AZR 88/05

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachhaftung des Kommanditisten. Verjährungsvereinbarung. betriebliche Altersversorgung. Nachhaftungsbegrenzungsgesetz

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Betriebsrentenansprüchen, auf die die gesetzliche Regelung vor Einführung des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes vom 26.03.1994 anwendbar ist, kann sich im Falle des § 28 I HGB der bisherige Einzelkaufmann auf eine früher in einer Betriebsvereinbarung geregelte Verjährungsvereinbarung nur berufen, sofern die neue Gesellschaft (§ 28 I HGB) Arbeitgeberin des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers geworden ist. Ist der Arbeitnehmer bereits vorher ausgeschieden, so kann sich der bisherige Einzelkaufmann, der in die Stellung des Kommanditisten gewechselt ist, auf die Verjährungsvereinbarung nicht berufen.

 

Normenkette

HGB §§ 25-26, 28; EGHGB Art. 37; HGB § 160 III; UmwG § 157 I; BetrAVG §§ 18a, 7

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 29.04.2004; Aktenzeichen 2 Ca 55/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2006; Aktenzeichen 3 AZR 88/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 29. April 2004 (2 Ca 55/04) in seiner Ziffer 1. mit der Maßgabe abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.466,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2004 zu zahlen. Der weitergehende Klagantrag zu 1. wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 8% der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte 92%.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren.

Am 01.01.1951 wurde die Mo., Ja. & Co. als oHG gegründet. Gesellschafter waren seinerzeit J. Mo., Max Ja. und der Beklagte.

Der am … 1929 geborene Kläger, der am 22.09.1960 in die Dienste der oHG eintrat, erhielt am 22.09.1960 von dieser eine Versorgungszusage.

Am 21.12.1972 wurde in das Handelsregister die Alleinvertretungsberechtigung des Beklagten für die Mo., Ja. & Co. eingetragen.

Am 30.09.1983 vereinbarten Geschäftsleitung und Betriebsrat der Mo., Ja. & Co. oHG, dass die betriebliche Altersversorgung der Firma künftig durch eine Versorgungsordnung geregelt wird, die Bestandteil der Betriebsvereinbarung ist. Unter XVII der Versorgungsordnung heißt es:

„Verjährungsvereinbarung

  1. Für die Verpflichtungen, die die Firma mit der Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingegangen ist, haftet ein gegenwärtiger, früherer oder künftiger Gesellschafter der Personengesellschaft den Anwärtern und Anspruchsberechtigten nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, jedoch verjähren ihm gegenüber die Ansprüche – unabhängig davon, wann sie erworben oder fällig werden – spätestens in fünf Jahren nach seinem Ausscheiden aus der Personengesellschaft. Dies gilt sinngemäß auch

    • bei einem Wechsel eines unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schafters in die Rechtsstellung eines beschränkt haftenden Gesellschafters
    • bei einer Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalge- sellschaft
    • bei einer Betriebsaufspaltung

    und in vergleichbaren Änderungsfällen.

  2. Die Verjährung gemäß Ziffer 1 beginnt mit der Eintragung der Änderung in das Handelsregister, bei einer nicht eintragungspflichtigen Änderung mit dem Eintritt der Rechtswirksamkeit.
  3. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen und die gesetzliche Regelung der Haftung bei einem Betriebsübergang (§ 613a BGB) bleiben unberührt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung und der Versorgungsordnung wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 35 – 53 d. A.).

Unter dem 05.11.1985 ist im Handelsregister die Auflösung der offenen Handelsgesellschaft eingetragen und weiterhin die Fortführung des Handelsgeschäfts als Einzelfirma durch den Beklagten unter der Firma „Mo., Ja. & Co. Nachf. W. Ja. „. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete im September 1992 beim Beklagten. Nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten wurde am 01.10.1997 eine Kommanditgesellschaft gegründet. Ausweislich der Eintragung in das Handelregister des Amtsgerichts Schleswig (HR A 0390) vom 02.04.1998 trat die Ja. Verwaltungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in das Handelsgeschäft des Beklagten ein. Weiterhin trat die Kauffrau C. Ja. als Kommanditistin in die Gesellschaft ein und der Beklagte, der bisherige Inhaber der Einzelfirma, wurde Kommanditist. Geschäftsführer der Ja. Verwaltungs GmbH waren L. Ja. und der Beklagte. Die Kommanditgesellschaft firmierte als Mo., Ja. & Co. Maschinenbau GmbH & Co. KG.

Der Kläger erhielt die Betriebsrente in der Zeit von Oktober 1997 bis September 2002 von der Kommanditgesellschaft. Diese zahlte ab Oktober 2002 nicht mehr.

Unter dem 24.01.2003 erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Flensburg (2 Ca 118/03) gegen die Kommanditgesellschaft Klage auf Zahlung der Betriebsrente rückwirkend fü...

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