1. Gebühren

 

Rz. 70

Für die Vertretung im einem Teilungsversteigerungsverfahren entstehen die gleichen Gebühren wie auch in der Zwangsversteigerung, sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann (siehe Rdn 5 ff.). Hier ergeben sich keine Unterschiede.

2. Gegenstandswert

 

Rz. 71

Soweit der Anwalt einen der beteiligten Grundstückseigentümer vertritt, richtet sich der Gegenstandswert immer nach § 26 Nr. 2 RVG, denn auch eine Teilungsversteigerung stellt eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift dar.[19] Dabei ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ausgehend vom Verkehrswert (siehe Rdn 10 ff.) nach dem jeweiligen Miteigentumsanteil des Auftraggebers zu bestimmen (§ 26 Nr. 2, 2. Teils. RVG).

 

Beispiel 24: Teilungsversteigerung, hälftiges Miteigentum

Der Anwalt beantragt für die geschiedene Ehefrau die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Hausgrundstücks. Der geschiedene Ehemann lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR.

Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 200.000,00 EUR. Für die beteiligten Anwälte beträgt der Gegenstandswert ihrer Tätigkeit nach § 26 Nr. 2 RVG jedoch nur jeweils 100.000,00 EUR.

 

Rz. 72

 

Beispiel 25: Teilungsversteigerung mit unterschiedlichen Miteigentumsanteilen

Der Anwalt beantragt für die geschiedene Ehefrau die Teilungsversteigerung eines gemeinsamen Hausgrundstücks der geschiedenen Ehegatten. Die Ehefrau hat einen Miteigentumsanteil von ¼ und der Ehemann von ¾. Der geschiedene Ehemann lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR.

Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens beträgt wiederum 200.000,00 EUR. Für den Anwalt der geschiedenen Ehefrau beträgt der Gegenstandswert 50.000,00 EUR und für den Anwalt des geschiedenen Ehemannes 150.000,00 EUR.

 

Rz. 73

Soweit der Anwalt einen Bieter verritt, gelten die gleichen Werte wie bei der Zwangsversteigerung.

[19] BGH JurBüro 2020, 487 = RVGreport 2020, 432.

3. Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr

 

Rz. 74

War der Anwalt bereits außergerichtlich hinsichtlich der Eigentumsauseinandersetzung tätig und hat er dort eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV verdient, so ist diese gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.[20] Da allerdings nie mehr angerechnet werden kann, als der Anwalt im nachfolgenden Verfahren an Verfahrensgebühr erhält, ist die Anrechnung auf diesen Satz beschränkt. Faktisch fällt die Verfahrensgebühr damit i.d.R. wieder weg.[21]

 

Beispiel 26: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr

Der Anwalt vertritt den Ehemann zunächst außergerichtlich und bietet in dessen Namen an, der Ehefrau ihren ½-Miteigentumsanteil abzukaufen. Da diese sich damit nicht einverstanden erklärt, stellt der Anwalt anschließend den Antrag auf Versteigerung des gemeinsamen Grundstücks. Der Streitwert wird entsprechend dem Verkehrswert auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Der Gegenstandswert beläuft sich auf 100.000,00 EUR (siehe Beispiel 24).

Vorgerichtlich ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV entstanden, wobei hier von der Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2300 VV) ausgegangen werden soll. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Kaufpreis bzw. dem anteiligen Verkehrswert (§ 23 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 47 GNotKG).

Im Versteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens ist die 0,4-Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 1 zu Nr. Nr. 3311 VV entstanden. Darauf ist die Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV mit 0,4 anzurechnen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   2.151,50 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.171,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   412,59 EUR
Gesamt   2.584,09 EUR
II. Teilungsversteigerung    
1. 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV   662,00 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 662,00 EUR
  0,4 aus 100.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR
[20] LG Aachen AGS 2017, 513 = NJW-Spezial 2017, 700.
[21] LG Aachen AGS 2017, 513 = NJW-Spezial 2017, 700.

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